Coronavirus: Schweiz passt Praxis bei Einreisebestimmungen für Transit-Flugreisen an

Medienmitteilung, 28.08.2020

Per 31. August 2020 können Flugreisende aus Risikostaaten nicht mehr mittels Transit-Flügen über Nicht-Risikostaaten in die Schweiz einreisen. Umgekehrt können Flugreisende aus Nicht-Risikostaaten in die Schweiz einreisen, auch wenn sie auf Flughäfen in einem Risikostaat umsteigen müssen, sofern sie dort die Transitzone des Flughafens nicht verlassen. Die bisherigen Einreisebeschränkungen wurden über die Wahl entsprechender Transit-Flughäfen umgangen.

Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten können trotz des Coronavirus aus allen Ländern der Welt in die Schweiz einreisen. Je nachdem, in welchem Land sie sich aufgehalten haben, unterstehen sie jedoch bei der Einreise in die Schweiz den Quarantäneauflagen des Bundesamtes für Gesundheit BAG.

Für Reisende innerhalb des Schengen-Raumes und aus den EU-Staaten gelten keine Einreiserestriktionen mehr. Die Schweiz hat die Einreisebeschränkungen seit Mitte Mai schrittweise gelockert.

Die meisten Staaten ausserhalb des Schengen-Raumes verbleiben dagegen weiterhin auf der Liste der Risikostaaten. Aus diesen bleibt die Einreise in die Schweiz grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt.

Abflug- und nicht mehr Transit-Flughafen entscheidend

Für Flugreisende aus Risikostaaten war bislang entscheidend, in welchem Land jener Flug startete, der sie direkt in die Schweiz brachte. Vorangehende Anschlussflüge waren unerheblich. Ein aus dem Risikostaat USA einreisender Drittstaatsangehöriger beispielsweise, der via Kanada nach Zürich flog, konnte unter Berücksichtigung der Quarantäneauflagen in die Schweiz einreisen – weil der Drittstaat Kanada als Ausnahme in der COVID-19-Verordnung 3 aufgeführt war und ist. Weil die USA als Risikostaat gelten, konnten Passagiere aus Washington oder Chicago hingegen nicht direkt in die Schweiz einreisen.

Neu ist entscheidend, in welchen Ländern die Flugreisenden, die in die Schweiz einreisen wollen, ihre Flugreise begonnen haben. Drittstaatsangehörige beispielsweise, die aus den USA kommend via Toronto nach Zürich fliegen, können ab dem 31. August nicht mehr in die Schweiz einreisen. Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass die Einreisebeschränkungen über die Wahl entsprechender Transitflughäfen umgangen werden.

Der gleiche Modus kommt auch umgekehrt zur Anwendung: Flugreisende aus Drittstaaten, die als Ausnahmen in der COVID-19-Verordnung 3 aufgeführt sind – beispielsweise Japan, Australien oder Neuseeland –, können auch dann in die Schweiz einreisen, wenn sie beispielsweise mangels Direktflügen in einem Risikostaat, beispielsweise der Türkei, umsteigen müssen. Bedingung hierfür ist, dass sie die internationale Transitzone des Umsteigeflughafens nicht verlassen, also keine Einreise in den Risikostaat stattfindet.


Weiterführende Informationen

Detaillierte Informationen: FAQ Einreisebeschränkungen


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Herausgeber:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement