Am 27. September 2026 stimmen die Schweizer Stimmberechtigten über die Neutralitätsinitiative ab. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob wir die Neutralität in der bestehenden Form beibehalten wollen oder ob in die Bundesverfassung ein Artikel eingefügt werden soll, der eine striktere Neutralitätspraxis fordert. Dies wäre eine klare Kursänderung. In der Bundesverfassung ist die Neutralität bereits seit 1848 verankert. Der Ausgang der Abstimmung stellt die Neutralität der Schweiz nicht in Frage. Es geht darum, wie sie künftig angewendet werden soll.
Die Neutralität der Schweiz ist seit 1848 in der Bundesverfassung verankert. Sie ist international anerkannt und völkerrechtlich abgesichert. Die Schweiz nutzt die Neutralität, um ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihren Wohlstand zu schützen. Die Neutralität trägt dazu bei, dass die Schweiz ihre Guten Dienste erbringen kann.
Ziel der Neutralitätsinitiative
Die Initiative fordert eine striktere Neutralitätspraxis und will in der Verfassung in einem neuen Artikel zusätzlich festhalten, dass:
die Neutralität der Schweiz immerwährend und bewaffnet ist;
die Schweiz keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis beitritt und nicht mit einem solchen Bündnis zusammenarbeitet, ausser wenn die Schweiz militärisch angegriffen oder ein solcher Angriff vorbereitet wird;
die Schweiz sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten beteiligt und keine Sanktionen gegen kriegführende Staaten ergreift. Ausgenommen sind Sanktionen der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionen;
die Schweiz die Neutralität für ihre Rolle als Vermittlerin nutzt.
Bundesrat und Parlament lehnen die Neutralitätsinitiative ohne Gegenvorschlag ab. Denn die Forderungen der Initiative entsprechen in wesentlichen Punkten den rechtlichen Pflichten eines neutralen Staats und werden in der Praxis der Schweiz auch eingehalten:
Die Schweiz ist dauernd neutral. Ihre Neutralität ist daher bereits immerwährend.
Als dauernd neutraler Staat tritt die Schweiz schon heute keinem Militär- und Verteidigungsbündnis bei (wie z.B. der NATO).
Die Schweiz beteiligt sich schon heute nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten.
Die Schweiz übernimmt bereits alle UNO-Sanktionen. Dazu ist sie als Mitglied der UNO verpflichtet.
Die Forderung des Initiativkomitees, dass die Schweiz die Neutralität für ihre Vermittlerrolle und zur Friedensförderung nutzt, ist bereits heute Praxis.
Wo die Forderungen der Initiative über die bereits heute geltende Praxis hinaus gehen, schaden sie den Interessen der Schweiz:
Gegenüber der heutigen Praxis würde die Initiative den Spielraum einschränken, dank dem unsere Sicherheit, Unabhängigkeit und unser Wohlstand geschützt werden kann. Gerade in einer sich verschlechternden Sicherheitslage ist dieser Spielraum wichtig.
Die sicherheitspolitische Zusammenarbeit würde durch die Initiative erschwert. Zusammenarbeit kann aber nicht erst geübt werden, wenn die Schweiz angegriffen wird, wie es die Initiative vorsieht. Für die Sicherheit der Schweiz wäre das gravierend: Sie wäre vom Erfahrungsaustausch ausgeschlossen, in der internationalen Sicherheitspolitik keine verlässliche Partnerin mehr und bei einem Angriff weniger gut geschützt.
Sanktionen sind ein Instrument, um auf Verletzungen des Völkerrechts und Gefährdungen der internationalen Ordnung zu reagieren. Von dieser Ordnung profitiert die Schweiz als kleiner Staat in besonderem Masse. Mit der Initiative könnte die Schweiz viele Sanktionen gegen kriegführende Staaten nicht mehr übernehmen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Interessen und den Ruf der Schweiz und könnte in bestimmten Fällen negative Reaktionen anderer Staaten auslösen.
Bei Sanktionen, die von der UNO beschlossen werden, ist die Schweiz als Mitgliedstaat verpflichtet, diese zu übernehmen.
Die rechtliche Grundlage für die Übernahme von Sanktionen ausserhalb der UNO ist das Embargogesetz. Auf dieser Basis entscheidet der Bundesrat in jedem Fall einzeln, ob die Übernahme der Sanktionen im Interesse der Schweiz ist. Er kann Sanktionen der EU, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der wichtigsten Handelspartner ganz, teilweise oder in angepasster Form übernehmen. Nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands gegen die Ukraine hat der Bundesrat entschieden, Sanktionen der EU gegen Russland weitgehend zu übernehmen.
Die Neutralität der Schweiz spielt bei der Übernahme von Sanktionen nur eine Rolle, wenn die Sanktionen Güter betreffen, die die militärische Stärke einer Kriegspartei direkt beeinflussen (sogenannte kriegsrelevante Güter). Wenn die Schweiz den Export oder Transit solcher Güter für eine Kriegspartei einschränkt, muss sie dieselben Einschränkungen auch gegenüber der anderen Kriegspartei anwenden. Dies verlangt das Neutralitätsrecht.
Mit Sanktionen können Staaten reagieren, wenn andere Staaten gegen das Völkerrecht verstossen. In den letzten Jahren gab es mehr Sanktionen ausserhalb der UNO. Ein Grund dafür ist, dass sich die grossen Mächte oft nicht einigen können und der UNO-Sicherheitsrat deshalb manchmal keine Entscheidungen treffen kann. Ausserhalb der UNO können Staaten oder regionale Organisationen wie die EU Sanktionen beschliessen. So hat beispielsweise die EU wegen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine Sanktionen gegen Russland erlassen. Die Schweizer Neutralität ist grundsätzlich mit der Übernahme solcher Sanktionen vereinbar, auch wenn diese nicht von der UNO beschlossen werden.
Wenn die Schweiz international breit abgestützte Sanktionen mitträgt – insbesondere im Falle eines Angriffskriegs auf ein anderes Land –, hilft das, den Frieden und eine gerechte internationale Ordnung zu stärken. Dies liegt im Interesse der Schweiz.
Gute Dienste können helfen, Konflikte zwischen Staaten oder innerhalb eines Staates zu entschärfen oder zu lösen. Manchmal geht es auch darum, den Dialog zwischen den Konfliktparteien aufrechtzuerhalten und die Folgen von Konflikten zu verringern.
Die Guten Dienste haben in der Schweiz eine lange Tradition und sind ein wichtiger Bestandteil ihrer Aussenpolitik. Sie stehen für Werte, die mit der Schweiz verbunden werden, wie Verlässlichkeit, Diskretion, Präzision oder Unparteilichkeit.
Neutralität ist grundsätzlich keine Voraussetzung, um glaubwürdig zu vermitteln. Zusammen mit dem politischen System der Schweiz, das auf Dialog, Kompromissbereitschaft und kultureller Vielfalt beruht, sowie mit Eigenschaften wie Diskretion, Fachwissen und Flexibilität kann sie jedoch das Vertrauen in die Schweiz stärken und ihre Glaubwürdigkeit als Vermittlerin erhöhen.
Nach dem Neutralitätsrecht darf die Schweiz kein kriegsrelevantes Material aus den Beständen ihrer Armee direkt an Konfliktparteien abgeben. Beim Export von Privaten muss die Schweiz alle Kriegsparteien gleich behandeln. Das heisst, wenn die Schweiz Exporte von privaten Unternehmen für eine Konfliktpartei einschränkt, muss sie dieselben Einschränkungen auch für die andere Konfliktpartei anwenden. Das verlangt das Gebot der Gleichbehandlung.
Zusätzlich gilt das Kriegsmaterialgesetz. Dieses geht weiter als das Neutralitätsrecht. Das Kriegsmaterialgesetz sieht vor, dass der Export von Kriegsmaterial nicht bewilligt wird, wenn das Bestimmungsland in einen internationalen oder internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Dies gilt sowohl für die Bestände der Armee als auch für private Unternehmen.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bewilligt Überflüge von ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen. Gesuche von erheblicher politischer Tragweite, insbesondere Gesuche um Bewilligungen für Flüge, die der Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen dienen, legt das UVEK dem Bundesrat zum Entscheid vor. Ausschlaggebend ist hier vor allem die Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit.
In Sachen Rüstungsexport sind die relevanten Rechtsgrundlagen für den Bewilligungsentscheid ausschlaggebend, insbesondere das Kriegsmaterialgesetz sowie das Güterkontrollgesetz. Auch hier entscheidet der Bundesrat über Gesuche von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite.
Im Falle eines Entscheids wird die Neutralität stets einbezogen.
Die Neutralität kann zum Beispiel auch eine Rolle spielen bei sogenannten Dual Use Gütern (die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können) oder besonderen militärischen Gütern (spezifisch für militärische Zwecke konstruiert, aber selbst keine Waffen/Munition; z.B. Schutzwesten). Auch bei diesen Gütern kann ein Export an ein kriegsführendes Land eine militärische Begünstigung darstellen. Somit spielt die Neutralität auch hier eine Rolle.
Auch im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen kann die Neutralität von Relevanz sein. Solche Dienstleistungen, welche unter das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen fallen, müssen auf ihre Vereinbarkeit mit der Neutralität geprüft werden. Die Dienstleistungen müssen dann verboten werden, wenn sie eine Konfliktpartei militärisch begünstigen.
Die Schweiz ist von grenzüberschreitenden Bedrohungen genauso betroffen wie andere europäische Staaten. Das sicherheitspolitische Umfeld ist unsicherer geworden und wird auch in Zukunft instabil bleiben. Deshalb liegt es im Interesse der Schweiz, dass sie ihre Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf die internationale Zusammenarbeit ausrichtet.
Die Schweiz kann als neutraler Staat an internationalen militärischen Übungen ausserhalb eines Kriegskontextes teilnehmen. Die Teilnahme an solchen Übungen ist mit keinerlei Verpflichtungen zur gemeinsamen Verteidigung verbunden. Solche Übungen ermöglichen die Verbesserung der eigenen Fähigkeiten im Vergleich mit ausländischen Streitkräften. Sollte die Schweiz angegriffen werden, darf sie mit anderen Staaten zusammenarbeiten, um sich zu verteidigen. Eine solche Zusammenarbeit kann jedoch nicht erst im Ernstfall geübt werden, sondern muss bereits vorher trainiert werden.
Bei der Ausarbeitung der ersten Bundesverfassung von 1848 wurde die Neutralität in den Bestimmungen über die Kompetenzen der Bundesversammlung und des Bundesrats erwähnt. Die Bundesverfassung sagt, dass der Bundesrat und die Bundesversammlung «Massnahmen zur Wahrung […] der Neutralität der Schweiz» ergreifen sollen (Art.173 Abs.1 und Art.185, Abs.1 BV).
Als dauernd neutraler Staat beteiligt sich die Schweiz in keinem Fall an einem Krieg zwischen Staaten. Sie beginnt keinen Krieg und lässt sich nicht in einen Krieg verwickeln. Die dauernde Neutralität ist an erster Stelle ein Bekenntnis zum Frieden.
Bewaffnete Neutralität bedeutet, dass die Schweiz im Stande und bereit ist, ihr Territorium zu verteidigen. Damit verhindert die Schweiz auch, dass ihr Staatsgebiet zu Kriegszwecken missbraucht wird. Sie trägt so zur Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Schweizer Neutralität bei.
Das Neutralitätsrecht findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte zwischen Staaten, die eine gewisse Dauer und Intensität aufweisen. Die Rede ist dann von einem Krieg im Sinne des Neutralitätsrechts oder einem Neutralitätsfall. Liegt eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats vor, die ein militärisches Vorgehen autorisiert, findet das Neutralitätsrecht keine Anwendung.
Der Entscheid, ob ein Neutralitätsfall vorliegt, erfolgt durch den Bundesrat. In der Regel geschieht dies aber nicht abstrakt, sondern aufgrund eines konkreten Entscheidbedarfs (bspw. Überflugsgesuche, Übernahme von Sanktionen etc.).
Antragstellend ist dann das jeweilige Fachdepartement, wie beispielsweise
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bei Sanktionen und Kriegsmaterialexport
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bei Überflügen
Die Direktion für Völkerrecht des EDA übernimmt jeweils die rechtliche Analyse und ist mit den zuständigen Behörden in ständigem Kontakt
Die Anwendung des Neutralitätsrechts führt zu folgenden relevanten Pflichten im Verhältnis zu den Konfliktparteien:
Kein Transit von Truppen und Waffen über Schweizer Territorium oder Luftraum;
Verbot des Exports von kriegsrelevanten Gütern aus staatlichen Beständen der Schweiz an Kriegsparteien;
Gebot der Gleichbehandlung beim privaten Export von kriegsrelevanten Gütern. Kriegsrelevant sind diejenigen Güter, welche direkt und in militärisch relevanter Weise der Kampffähigkeit der Parteien im konkreten Konflikt dienen.
Die Neutralität ist ein bedeutendes Instrument der Schweizer Sicherheits-, Aussen- und Wirtschaftspolitik. Sie hilft, die Interessen und Werte der Schweiz in diesen Bereichen zu schützen.
Gleichzeitig hat die Neutralität auch eine innenpolitische Bedeutung. Viele Menschen sehen sie als wichtigen Teil der Schweizer Identität. Deshalb müssen bei Entscheidungen zur Anwendung der Neutralität nicht nur aussenpolitische, sondern auch innenpolitische Aspekte berücksichtigt werden.
Die Neutralität dient insbesondere den folgenden Interessen und Werten, die in der Bundesverfassung festgehalten sind wie der Unabhängigkeit und Sicherheit, der gemeinsamen Wohlfahrt und friedlichen und gerechten internationalen Ordnung.
Das Neutralitätsrecht ist Teil des Völkerrechts. Es regelt, wie sich ein neutraler Staat gegenüber kriegführenden Staaten zu verhalten hat. Insbesondere darf ein neutraler Staat:
sich nicht an kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen anderen Staaten beteiligen.
kriegführende Staaten nicht militärisch unterstützen.
kriegführenden Staaten sein Staatsgebiet nicht zur Verfügung stellen.
Innerhalb dieser völkerrechtlichen Regeln besteht Handlungsspielraum bei der Anwendung der Neutralität.
Das Neutralitätsrecht kommt nur in zwischenstaatlichen Konflikten, die eine gewisse Dauer und Intensität aufweisen, zur Anwendung.
Neutralitätspolitik:
Die Neutralitätspolitik umfasst politische Entscheide und Massnahmen, welche die Schweiz ergreift, um die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Neutralität und so die Respektierung der Neutralität durch andere Staaten zu sichern.
Neutralitätspraxis:
Seit der Gründung des Bundesstaates im Jahr 1848 nutzen Bundesrat und Parlament die Neutralität, um die aussen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz zu schützen. Diese Neutralitätspraxis hält sich an das Völkerrecht und sichert der Schweiz den Handlungsspielraum, der für die Wahrung der Interessen in unterschiedlichen aussenpolitischen Umständen nötig ist. Der Bundesrat hat seine Praxis in verschiedenen Berichten dargelegt (vgl. Berichte zum Irak-Konflikt und zum Konflikt im Kosovo).
Die Schweiz benötigt eine starke Rüstungsindustrie, um sich zu verteidigen. Dabei ist sie auch auf relevante Exportmärkte angewiesen. Wenn die Schweiz nicht mehr als verlässliche sicherheitspolitische Partnerin angesehen wird, weil sie nur noch für den Falle eines Angriffs mit ihren Partnern zusammenarbeitet, untergräbt dies auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit ihrer Rüstungsunternehmen.
Neben der Schweiz gibt auch andere neutrale Staaten. Jedes dieser Länder legt selbst fest, was Neutralität für es bedeutet. Deshalb unterscheidet sich die Neutralitätspraxis teilweise stark.
Einige Staaten folgen einer dauernden Neutralität, zum Beispiel Österreich, Irland und Costa Rica.
Andere Staaten berufen sich nur in bestimmten Situationen auf ihre Neutralität.
Für die Schweiz ist besonders die Praxis der europäischen Staaten von Interesse.
Die Neutralität war nie starr und ist es auch heute nicht. Wie sie konkret angewendet wird, richtet sich sowohl nach dem Völkerrecht als auch nach den jeweiligen politischen und sicherheitspolitischen Umständen der Zeit.
Die Praxis des Bundesrates zeigt, dass er den Spielraum bei der Anwendung der Neutralität stets so genutzt hat, wie es den Interessen der Schweiz am besten entsprach.