Medienmitteilung, 24.04.2017

Die Schweiz ist dem Fakultativprotokoll zum UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren beigetreten. Die offizielle Übergabe der Beitrittsurkunde erfolgte am 24. April 2017 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York.

Das dritte Fakultativprotokoll ergänzt das von der Schweiz bereits ratifizierte UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Konvention) sowie seine beiden ersten Fakultativprotokolle um drei neue Kontrollmechanismen. Im Vordergrund steht das individuelle Mitteilungsverfahren. Damit können Einzelpersonen nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges Verletzungen der Konventionsgarantien vor dem UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes, einem 18-köpfigen Gremium unabhängiger internationaler Experten, geltend machen. Mit dem zwischenstaatlichen Mitteilungsverfahren kann ein Vertragsstaat beim Ausschuss geltend machen, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus der Konvention oder den Fakultativprotokollen nicht nachkommt. Wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass ein Vertragsstaat schwerwiegend oder systematisch die Rechte der Konvention oder der Fakultativprotokolle verletzt, kann der Ausschuss ein Untersuchungsverfahren einleiten. Bisher verfügte der Ausschuss nur über das Kontrollinstrument des Berichtsverfahrens. Dabei prüft der Ausschuss periodische Berichte der Vertragsstaaten zur Umsetzung der Konvention und der Fakultativprotokolle.

Das Verfahren vor dem Ausschuss mündet nicht in einem Urteil, sondern in sogenannten Auffassungen, welche durch Empfehlungen an den Vertragsstaat ergänzt werden können. Im Gegensatz zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Auffassungen des Ausschusses betreffend Verletzungen der Konvention und der Fakultativprotokolle rechtlich nicht verbindlich.

Die Schweiz hat analoge Mechanismen bereits bei anderen UNO-Übereinkommen anerkannt, da wirksame Kontrollinstrumente wichtige Mittel sind, um die Menschenrechte effektiv durchsetzen zu können. Sie beteiligt sich auch aktiv an den Bemühungen, diese Kontrollmechanismen zu stärken und deren Ausbau zu fördern. Der Beitritt zum dritten Fakultativprotokoll stärkt die Bedeutung der Konvention in der Praxis und fügt sich ein in die lange Tradition der Schweiz, sich auf internationaler Ebene für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einzusetzen.

Das dritte Fakultativprotokoll ist am 14. April 2014 nach der Ratifikation durch den zehnten Staat in Kraft getreten und bis heute von 50 Staaten unterzeichnet und von 33 Staaten ratifiziert worden.

Die Schweizer Bundesversammlung hatte das dritte Fakultativprotokoll am 16. Dezember 2016 genehmigt und damit den Bundesrat ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu erklären. Nach Ablauf der Referendumsfrist am 7. April wurde die von der Bundespräsidentin und vom Bundeskanzler unterzeichnete Beitrittsurkunde am 24. April 2017 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York übergeben. Für die Schweiz tritt das dritte Fakultativprotokoll drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde, d.h. am 24. Juli 2017 in Kraft.


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