Medienmitteilung, 27.06.2019

Der Bundesrat will das Parlament bei Soft Law-Vorhaben gezielter einbeziehen. Denn das so genannte Soft Law ist rechtlich zwar nicht verbindlich, kann aber politisch wirksam werden. In Erfüllung des Postulats 18.4104 stellt der Bundesrat dar, dass sich Soft Law zu einem Gestaltungsinstrument der internationalen Beziehungen entwickelt hat. Den entsprechenden Bericht hat er an seiner Sitzung vom 26. Juni verabschiedet. Darin werden Wege aufgezeigt, wie das Parlament unter Wahrung der verfassungsmässigen Kompetenzordnung und der aussenpolitischen Handlungsfähigkeit gezielter mitwirken kann. Der Bundesrat beabsichtigt insbesondere, die Information und Berichterstattung über Soft Law gegenüber dem Parlament zu verbessern und gestützt darauf einen verstärkten Austausch zu führen.

In den letzten Jahren hat sich Soft Law zu einem Gestaltungsinstrument der internationalen Beziehungen entwickelt. Es eröffnet der Schweiz Chancen, indem es trotz Schwächung des multilateralen Systems eine konsensbasierte Weiterentwicklung der internationalen Ordnung ermöglicht und eine rasche Reaktion auf neue globale Herausforderungen erlaubt. Gleichzeitig stellt Soft Law für die Schweiz auch eine Herausforderung dar, insbesondere mit Blick auf die Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik. Deshalb erachtet es der Bundesrat als vordringlich, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit das Parlament Soft Law-Instrumente besser einordnen und gestützt darauf seine Mitwirkungsrechte gezielter wahrnehmen kann.

Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte des Parlaments in der Aussenpolitik
Da Aussenpolitik und Innenpolitik eng miteinander verbunden sind, wurden die Mitwirkungsrechte des Parlaments in der Aussenpolitik nach und nach ausgebaut. Für die Wahrung der Interessen der Schweiz in einem dynamischen internationalen Umfeld ist ein Gleichgewicht herzustellen zwischen den Möglichkeiten zur Mitwirkung der Legislative und der aussenpolitischen Handlungsfähigkeit der Schweiz. Dabei ist für den Einbezug des Parlaments zu Soft Law-Vorhaben das nach aktueller Rechtslage geltende Kriterium der Wesentlichkeit zentral. Denn eine umfassende Mitwirkung wäre angesichts des umfangreichen Volumens an Soft Law-Instrumenten und der oft kurzen Fristen für eine Stellungnahme für Parlamentarierinnen und Parlamentarier kaum praktikabel.


Vorschläge des Bundesrats
Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass es keiner neuen Rechtsgrundlagen bedarf. Vielmehr kann ein verstärkter Einbezug des Parlaments im Rahmen des geltenden rechtlichen Instrumentariums bewerkstelligt werden, indem die Legislative eingehend zu Soft Law-Vorhaben informiert und rechtzeitig einbezogen wird. Der Bundesrat sieht dafür drei Massnahmen vor, mit denen die Information des Parlaments verbessert wird und ein vermehrter Austausch zwischen Parlament und Bundesrat zu Soft Law stattfinden kann. Insbesondere ist beabsichtigt, Parlamentarierinnen und Parlamentarier verstärkt zu konsultieren, ihnen verbesserte Informationsunterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen regelmässig über relevante Soft Law-Vor-haben Bericht zu erstatten. Damit soll eine bessere Umsetzung der Mitwirkungsrechte des Parlaments in der Aussenpolitik im Bereich von Soft Law gewährleistet und auch das Vertrauen zwischen Exekutive und Legislative im Bereich der Aussenbeziehungen generell gestärkt werden.

Was ist Soft Law?
Unter Soft Law wird eine Vielzahl von verschiedenen internationalen Instrumenten verstanden. Diesen Erscheinungsformen ist gemeinsam, dass sie rechtlich nicht verbindlich sind («soft»), aber eine bestimmte Verhaltensweise vorgeben («law»). Soft Law begründet im Gegensatz zum Völkerrecht somit keinerlei völkerrechtliche Verpflichtungen, weshalb Staaten für dessen Verletzung auch nicht rechtlich verantwortlich gemacht werden können. Bei Verzicht auf die Umsetzung drohen ihnen schlimmstenfalls politische Sanktionen.


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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