Medienmitteilung, 25.01.2017

Der Bundesrat genehmigte am 25. Januar 2017 das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über das Steuerregime am Flughafen Basel-Mülhausen sowie eine Vereinbarung über die Entschädigung des Aufwands der französischen Flugaufsichtsbehörde im Schweizer Sektor des Flughafens.

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Der Bundesrat genehmigte an seiner Sitzung vom 25. Januar 2017 das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über das am EuroAirport Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht. Damit kann die Schweiz das Abkommen unterzeichnen und in Kraft setzen, sobald der Rat der EU der 2015 von Frankreich beantragten Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mehrwertsteuer zugestimmt hat. Die Europäische Kommission hat dem Rat kürzlich einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Diese Ausnahmereglung soll gewährleisten, dass im Schweizer Sektor des EAP weiterhin die Schweizer Mehrwertsteuer angewendet werden kann. Das Abkommen wird veröffentlicht, sobald es unterzeichnet ist.

Ausserdem verabschiedete der Bundesrat eine Vereinbarung, die zwischen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der französischen Flugaufsichtsbehörde (Direction générale de l’Aviation Civile, DGAC) abgeschlossen werden soll und die eine Entschädigung des Aufwands der DGAC auf dem Flughafengelände vorsieht. Die Vereinbarung soll in den kommenden Tagen unterzeichnet werden.

Die Anfang 2016 aufgenommenen bilateralen Verhandlungen über ein Abkommen für das Steuerregime am Flughafen Basel-Mülhausen konnten am 2. November 2016 erfolgreich abgeschlossen werden. Das Abkommen konkretisiert die Punkte, auf die sich Bundespräsident Johann N. Schneider-Ammann und der französische Präsident François Hollande am 23. Januar 2016 in Colmar (F) in einer gemeinsamen Erklärung geeinigt hatten.

Das Abkommen regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
- Anwendung der Schweizer Mehrwertsteuer im Schweizer Sektor des Flughafens;
- Aufteilung der Unternehmenssteuereinnahmen des Flughafens zwischen der Schweiz und Frankreich unter Berücksichtigung aller Akteure;
- Kompensation des Aufwands der französischen Flugaufsichtsbehörde im Schweizer Sektor des Flughafens;
- Anwendung der französischen Einkommenssteuer und der Schweizer Kapitalsteuer auf Unternehmen im Schweizer Sektor. Damit fallen die wichtigsten französischen Neben- und Lokalsteuern weg, da das Schweizer Regime der Kapitalsteuer als gleichwertig angesehen wird.

Das Abkommen ermöglicht eine dauerhafte rechtliche Regelung im Steuerbereich und gewährleistet die Weiterentwicklung und die Attraktivität des Flughafens mit all seinen Aktivitäten, wie es das Ziel der Schweiz war. Mit der neuen Regelung bleibt die globale Steuerbelastung der Unternehmen im Schweizer Sektor vergleichbar mit der heutigen Belastung. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt, die eng am Verhandlungsprozess beteiligt war, hat dem Bundesrat ihre volle Unterstützung für die Umsetzung der geplanten Massnahmen zugesichert. Das Abkommen kann in Kraft treten, sobald Frankreich seine innerstaatlichen Genehmigungsverfahren abgeschlossen hat.


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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