Zwei Botschaften zur Weiterentwicklung der Schengener Zusammenarbeit verabschiedet

Bern, Medienmitteilung, 09.04.2014

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaften zur Übernahme von zwei Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verabschiedet. Die eine präzisiert und ergänzt die Regeln zur vorübergehenden Wiedereinführung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums. Mit der anderen wird der Schengen-Evaluierungsmechanismus angepasst, durch den Mängel bei der Umsetzung oder Anwendung des Schengen-Rechts in Zukunft effizienter behoben werden sollen.

Seit Beginn der operationellen Zusammenarbeit von Schengen vor fünf Jahren finden in der Schweiz an den Grenzen zu anderen Schengen-Staaten (sog. Binnengrenzen), keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen allein aufgrund eines Grenzübertritts mehr statt. In klar definierten Ausnahmesituationen können die Schengen-Staaten allerdings zeitlich beschränkt und anlassbezogen wieder solche Binnengrenzkontrollen durchführen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die innere Sicherheit in Gefahr ist.

Klare Kriterien und mehr Mitsprache
Die Schengen-Staaten haben die Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen präzisiert. Damit soll sichergestellt werden, dass verdachtsunabhängige Personenkontrollen an den Binnengrenzen nur erfolgen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit absolut notwendig ist. Die Entscheidung, wann diese Kriterien erfüllt sind, und somit die Entscheidung, ob und wie lange ein Schengen-Staat seine Binnengrenzen vorübergehend kontrollieren will, obliegt wie bislang den einzelnen Staaten.

Weiter soll die gemeinsame Verantwortung der Schengen-Staaten für Personenkontrollen an der Aussengrenze gestärkt werden. Wenn im Rahmen einer Schengen-Evaluierung schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Aussengrenzen festgestellt werden, muss der betreffende Schengen-Staat künftig dringliche Massnahmen ergreifen und darüber Bericht erstatten. Die EU-Kommission kann zudem Empfehlungen für konkrete Massnahmen aussprechen. Tritt keine Verbesserung ein, können unter gewissen Voraussetzungen Kontrollen an den Binnengrenzen zum betreffenden Schengen-Staat wieder eingeführt werden.

Gleichzeitig sieht die Gesetzesvorlage kleine Anpassungen im Ausländer- und im Asylgesetz vor, die eine Verbindung mit Schengen aufweisen. Es wird unter anderem möglich, Asylsuchende mit einem abgeschlossenen Verfahren in einem Dublin-Staat und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat wegzuweisen. Damit würde einer systematischen Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat nicht immer  Vorrang gegeben. Ein Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid kann gefällt werden, wenn der zuständige Dublin-Staat seit mehreren Monaten keine Wegweisungen in den betreffenden Drittstaat vollzieht und wenn die Schweiz einen solchen Wegweisungsvollzug problemlos und rasch vornehmen kann.

Schengen-Evaluierungsmechanismus optimieren
Mit der zweiten Weiterentwicklung geht es darum, die Regeln für den Evaluierungsmechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Rechts zu stärken.

Dadurch sollen Mängel bei der Umsetzung oder Anwendung des Schengen-Rechts in Zukunft effizienter behoben werden können. Hauptinstrument werden auch weiterhin Vor-Ort-Besuche durch Sachverständigengruppen in den einzelnen Schengen-Staaten sein, welche neu auch unangekündigt erfolgen können. Die Sachverständigengruppen setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission zusammen. Sie fassen die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche in Berichten zusammen. Zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel können die Schengen-Staaten im Rahmen eines Ratsbeschlusses anschliessend konkrete Empfehlungen an den evaluierten Schengen-Staat richten. Der betroffene Staat muss anschliessend Massnahmenpläne erstellen und über deren Umsetzung regelmässig Bericht erstatten.

Die Hauptverantwortung für die Evaluierungsverfahren soll wie bisher bei den Schengen-Staaten selbst liegen. Die Europäische Kommission erhält neu zwar eine allgemeine Koordinationsfunktion, sämtliche Beschlüsse bedürfen jedoch wie bis anhin der Zustimmung der Schengen-Staaten. Der Mechanismus baut somit weiterhin auf Evaluierungen unter gleichrangigen Partnern auf.


Weiterführende Informationen

Die Dokumente zu dieser Medienmitteilung finden Sie auf der Website des EJPD


Adresse für Rückfragen:

Evaluierungsmechanismus: Daniel Wüger, Bundesamt für Justiz BJ, Tel. +41 31 325 19 44
Grenzkodex: Léa Wertheimer; Bundesamt für Migration BFM, Tel. +41 31 32 5 93 90


Herausgeber:

Der Bundesrat,Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement