Aufgrund der anhaltenden Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hatte die EU am 29. Juni 2024 zusätzliche Massnahmen gegenüber Belarus verabschiedet. Die Massnahmen zielen darauf ab, die Sanktionen gegenüber Belarus weiter den bestehenden Sanktionen gegenüber Russland im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine anzugleichen. Mit der Harmonisierung soll unter anderem eine Umgehung der bestehenden Sanktionsmassnahmen gegenüber Russland verhindert werden.
Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2024 beschlossen, sich den EU-Massnahmen vom 29. Juni 2024 gegenüber Belarus anzuschliessen. Die Massnahmen lehnen sich an die Sanktionen an, welche die EU und anschliessend die Schweiz bereits gegenüber Russland verhängt haben.
Im Finanzbereich umfassen die neuen Sanktionsmassnahmen gegenüber Belarus ein Investitionsverbot in Unternehmen, die im belarussischen Energiesektor tätig sind. Im Handelsbereich werden die Export- und Importverbote verschärft. Neu sind beispielsweise Käufe und Importe von Gold, Diamanten, Kohle und Rohöl aus Belarus oder belarussischen Ursprungs verboten. Neu gelten auch Verkaufs- und Ausfuhrverbote nach Belarus für Luxusgüter, Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas, Güter zur Stärkung der Industrie, Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive sowie für Güter der Seeschifffahrt.
Zudem werden bestehende Verbote, beispielsweise betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), auf die Durchfuhr durch Belarus ausgeweitet. Analog zu den Sanktionen gegenüber Russland wird eine Pflicht für Exporteure eingeführt, die Wiederausfuhr von bestimmten Gütern, darunter solche, die in Gerätschaften verbaut werden, welche zur Kriegsführung gegen die Ukraine dienen («Common High Priority Items»), aus einem Drittstaat nach Belarus vertraglich zu verbieten. Diese Massnahme soll verhindern, dass in der Schweiz geltende Sanktionen über Drittstaaten umgangen werden.
Neu ist die Erbringung von Dienstleistungen in diversen Bereichen für die Republik Belarus sowie für öffentliche Stellen der Republik Belarus untersagt. Schliesslich wird eine Rechtsgrundlage zur Erhöhung des Rechtsschutzes für Schweizer Unternehmen eingeführt. Diese Rechtsgrundlage ermöglicht es Schweizer Wirtschaftsbeteiligten, Schadenersatzansprüche gegenüber belarussischen Einzelpersonen und Unternehmen vor Schweizer Gerichten geltend zu machen, die ihnen durch von Sanktionen betroffenen Unternehmen in Fällen arbiträrer Prozesse in Belarus entstanden sind.
Mit den Massnahmen vom 29. Juni 2024 hat die EU eine allgemein formulierte Verpflichtung für Wirtschaftsbeteiligte eingeführt, sicherzustellen, dass u.a. ihre Tochtergesellschaften in Drittstaaten die Sanktionsmassnahmen der EU nicht untergraben. Der Bundesrat hat, analog zu seinem Entscheid vom 16. Oktober 2024 bezüglich der Nichtübernahme dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, beschlossen, sich dieser Bestimmung der EU gegenüber Belarus materiell nicht anzuschliessen. Um die Wiederausfuhr von Gütern mit hoher Priorität nach Belarus zu verhindern, hat die EU eine Sorgfaltspflicht eingeführt. Der Bundesrat hat beschlossen, diese EU-Bestimmung nicht zu übernehmen, da Schweizer Unternehmen bereits heute gesetzlich dazu verpflichtet sind, Sanktionsbestimmungen einzuhalten. Ebenfalls nicht übernommen wurde die Ausweitung des Güterbeförderungsverbots.
Weiterführende Informationen
Massnahmen gegenüber Belarus (admin.ch)
Amtliche Sammlung Nr. 177 vom 30. Oktober 2024 | Fedlex
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