Neue Verordnungen zu Dublin und Eurodac bezwecken effizientere Dublin-Verfahren

Medienmitteilung, 14.08.2013

Bern - Der Bundesrat hat heute die Übernahme der neuen Dublin III- und Eurodac-Verordnungen gutgeheissen – unter dem Vorbehalt, dass ihnen das Eidgenössische Parlament zustimmt. Die neuen Verordnungen sollen zu effizienteren Dublin-Verfahren führen und die Rückführung von Asylsuchenden in den zuständigen Staat erleichtern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eröffnet heute das Vernehmlassungsverfahren. Dieses dauert bis zum 15. November 2013.

Die neue Dublin III-Verordnung hat einerseits zum Ziel, das Dublin-System effizienter zu gestalten. Sie sieht deshalb neue, verbindliche Fristen vor, welche die einzelnen Etappen im Rahmen des Dublin-Verfahrens beschleunigen. Anderseits will die Verordnung die Rechtsgarantien der betroffenen Personen stärken: Dublin-Staaten sollen in ihrem nationalen Recht für Asylsuchende, die Beschwerde gegen den Entscheid erheben, die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung vorsehen. Zudem enthält die Verordnung eine neue Bestimmung, die regelt, unter welchen Umständen und wie lange Personen im Dublin-Verfahren in Administrativhaft genommen werden dürfen.

Mechanismus zur Frühwarnung
Die Dublin III-Verordnung führt auch einen Mechanismus zur Frühwarnung und Krisenbewältigung ein: Wenn sich zeigt, dass in einem Staat aufgrund des hohen Migrationsdrucks die korrekte und umfassende Anwendung der Dublin III- Verordnung nicht mehr gewährleistet ist, wird dieser Staat aufgefordert und darin unterstützt, einen präventiven Aktionsplan oder bei der Zuspitzung der Lage einen Krisenplan zu erarbeiten.

Die Rechtsgrundlagen der Datenbank Eurodac werden angepasst
Die neue Verordnung zu Eurodac bestimmt, dass künftig zusätzliche Daten von Asylsuchenden an das zentrale Eurodac-System geliefert werden. Zudem sind die Daten von anerkannten Flüchtlingen, welche heute im Zentralsystem gesperrt sind, künftig abrufbar und gekennzeichnet.

Dank dieser Kennzeichnung ist es möglich, Personen, die von einem Dublin-Staat bereits als Flüchtlinge anerkannt worden sind, leichter zu identifizieren. Sofern sie sich unrechtmässig in einem anderen Staat aufhalten, können sie sodann - gestützt auf die entsprechenden Rückübernahmeabkommen - in den Aufnahme-Staat rückgeführt werden.

Die Dublin-Staaten sowie Europol können neu unter bestimmten Voraussetzungen zum Zweck der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung auf die Daten im Eurodac-System zugreifen. Dies gilt jedoch nicht für die Schweiz und die anderen assoziierten Staaten. Ein solcher Zugriff auf diese Daten durch die Schweizer Polizei- und Justizbehörden besteht derzeit nicht. Die anderen Dublin-Staaten respektive Europol sind im Gegenzug nicht berechtigt, zu Strafverfolgungszwecken auf die von der Schweiz im Eurodac-System erfassten Daten zuzugreifen.

Die Umsetzung dieser Dublin/Eurodac-Weiterentwicklungen erfordert eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer sowie des Asylgesetzes. Die Schweiz hat bis zum 3. Juli 2015 Zeit, ihre Rechtsgrundlagen anzupassen.

Adresse für Rückfragen:

Gaby Szöllösy, Chefin Information und Kommunikation BFM, Tel. +41 31 325 98 80

Herausgeber:

Der Bundesrat
Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Internet: http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Migration
Internet: http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home.html