Das Abkommen wurde am 17. Mai 2013 von Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann und dem Vizepräsidenten der Europäischen Kommission und Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia in Brüssel unterzeichnet (vgl. Medienmitteilung vom 17. Mai 2013). Die Botschaft zum Abkommen wurde nun zur Beratung ans Parlament weitergeleitet. Der Bundesrat hatte das Verhandlungsmandat am 18. August 2010 genehmigt. Die Verhandlungen dauerten von März 2011 bis April 2012.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Schweiz und der EU und trägt so zu einem wirksameren Vollzug der jeweiligen nationalen Wettbewerbsgesetze bei. Es stützt sich auf die Gleichwertigkeit der Wettbewerbsbestimmungen der beiden Vertragsparteien und setzt keine materielle Harmonisierung des Rechts voraus. Die Vertragsparteien wenden weiterhin ihre nationalen Gesetzgebungen an. Dank des Abkommens haben die Wettbewerbsbehörden bei grenzüberschreitenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nun leichter Zugang zu Beweismitteln. Gleichzeitig wird aber an den im bestehenden Wettbewerbsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien für die betroffenen Unternehmen festgehalten, insbesondere was die Vertraulichkeit und die restriktive Verwendung von Informationen anbelangt. Gemäss dem Abkommen steht es zudem im freien Ermessen der jeweiligen Behörde, auf ein Ersuchen der Behörde der anderen Vertragspartei einzutreten oder nicht. Aufgrund der zunehmenden Integration der Weltwirtschaft kommen grenzüberschreitende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen immer häufiger vor. Angesichts der starken Verflechtung zwischen den Volkswirtschaften der Schweiz und der EU-Mitgliedsstaaten wird dieses Zusammenarbeitsabkommen sowohl in der Schweiz als auch in der EU zu einem besseren Schutz des Wettbewerbs beitragen. Dies liegt im Interesse beider Vertragsparteien.
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Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge,
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Stv. Direktor WEKO,
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