AHV/IV

Achtung: Falsche Informationen zum schweizerischen Pensionssystem im Internet!

Die Schweizer Vertretung dementiert hiermit offiziell die im Internet kursierende Anzeige, dass Lateinamerikanerinnen und Lateinamerikaner in der Schweiz vorteilhafte Renten erhalten können. Diese falschen Informationen beziehen sich auf eine vermeintliche Klausel der Schweizer Verfassung, welche es den Ausländerinnen und Ausländern erlauben würde, sich in der Schweiz mit hohen Renten pensionieren zu lassen. Wir bitten Sie, diese falschen Informationen zu ignorieren. Wir raten Ihnen, Ihre Personaldaten mit Bedacht an Dritte weiterzugeben.

Verinfachten Schweizerische Ausgleichskassen Verfahren (sak): AHV/IV Rente

Ab 2022 vereinfacht die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) das Verfahren zur Bescheinigung des Lebensnachweises für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ordnungsgemäss bei der Schweizer Vertretung in ihrem Wohnsitzland gemeldet sind. Grundsätzlich werden Schweizer Bürger, die bei der Botschaft registriert sind, keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigung mehr erhalten und müssen nicht mehr einmal pro Jahr die Botschaft auftauchen, um ihren Lebensnachweis persönlich zu beglaubigen, da diese Informationen direkt vom Auslandschweizerregister an die SAK übermittelt werden.

Dieses vereinfachte Verfahren ändert jedoch nichts an der Verpflichtung, die SAK direkt über Änderungen des Zivilstandes zu informieren, wie z.B. Adressänderungen, Änderungen der Anschrift, Änderungen des Familienstandes.

Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung gemeldet sind, sowie ausländische Bürgerinnen und Bürger, die eine Rente aus der Schweiz beziehen, erhalten weiterhin Anträge auf Lebensbescheinigungen, die sie weiterhin einmal pro Jahr persönlich bei einer schweizerischen Vertretung oder zuständigen Behörde beglaubigen müssen.

Bitte beachten Sie, dass das neue Verfahren ab 2022 gilt und dass Personen, die ihre Lebensbescheinigung bis 2021 noch nicht zurückgegeben haben, dies noch tun müssen.

Wenn Sie als Schweizer Bürgerin oder Bürger bei der Schweizer Vertretung in Ihrem Wohnsitzland registriert sind, aber ausnahmsweise Ihre Lebensbescheinigung erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte unter bogota@eda.admin.ch

Verinfachten Schweizerische Ausgleichskassen Verfahren (sak) (PDF, 1 Seite, 211.1 kB, Deutsch)

Freiwillige Versicherung in der Schweizer AHV/IV

Sie haben die Schweiz verlassen, sind weder in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) noch in der Invalidenversicherung (IV) obligatorisch versichert und haben Ihren Wohnsitz in einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie der freiwilligen Versicherung beitreten (freiwillige AHV/IV) und somit bei der Schweizer AHV/IV versichert bleiben (AHVG, SR 831.10; IVG, SR 831.20; VFV, SR 831.111).

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)

Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK), Freiwillige Versicherung – Beiträge, in Genf eingereicht werden.

Auf der Website der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) finden Sie Informationen zu den Beitrittsbedingungen und Beitrittsformalitäten.

Zentrale Ausgleichsstelle: Freiwillige Versicherung

Zentrale Ausgleichsstelle: Merkblätter und Broschüren zur AHV/IV und zur freiwilligen Versicherung

Die für Ihren Wohnort zuständige Vertretung der Schweiz informiert Sie gerne über die freiwillige AHV/IV.

Im Allgemeinen sind Sie durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der Schweiz nicht von Beitragszahlungen an eine obligatorische Sozialversicherung im Ausland befreit. Die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Versicherungsstelle informiert Sie gerne über Ihre Rechte und Pflichten. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese Stelle.