Schweiz und EU unterzeichnen Änderungsprotokoll zum Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Medienmitteilung, 20.10.2025

Die Schweiz und die Europäische Union (EU) haben am 20. Oktober 2025 in Brüssel das Änderungsprotokoll zum Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten unterzeichnet. Mit dem Änderungsprotokoll wird das Abkommen an den geänderten OECD-Standard angepasst und mit neuen Bestimmungen zur Amtshilfe bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen ergänzt.

Seit 2017 wird der automatische Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU mittels des AIA-Abkommens umgesetzt. Das Abkommen enthält zudem Bestimmungen zur Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften. Das Änderungsprotokoll passt das AIA-Abkommen an den revidierten OECD-Standard an, den die Schweiz ab 2026 umsetzt. Es bestehen keine materiellen Unterschiede zu diesem. Dabei wird auch die Ausnahme von den Meldepflichten für in der Schweiz ansässige Einrichtungen mit gemeinnützigem Zweck vorgesehen.

Das Änderungsprotokoll enthält neu Bestimmungen für eine gegenseitige Amtshilfe bei der Einziehung (Beitreibung) von Steuerforderungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Die Anzahl der Gesuche und damit die administrative Belastung für die Staaten wird durch eine Mindesthöhe der zu vollstreckenden Forderungen eingeschränkt. Zudem darf der ersuchte Staat einen Pauschalbetrag für die eigenen Aufwendungen behalten. Schliesslich wurde vereinbart, dass die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren Möglichkeiten der gegenseitigen Amtshilfe bei der Einziehung anderer Steuerforderungen prüfen werden. Das Änderungsprotokoll lässt das Ergebnis dieser Prüfung offen.

Die übrigen Bestimmungen des bestehenden AIA-Abkommens, insbesondere auch jene zur Quellensteuerbefreiung von verbundenen Gesellschaften, sind vom Änderungsprotokoll nicht berührt und bleiben bestehen.

Zum Änderungsprotokoll wird eine Vernehmlassung durchgeführt, bevor es den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt wird.

Die Änderung des AIA-Abkommens ist nicht Teil des Paketansatzes zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs, sondern Folge des geänderten OECD-Standards. Die Verhandlungen zur Änderung des AIA-Abkommens standen daher in keinem Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU.

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