Hilfe im Ausland

Hilfe bei Notlagen im Ausland

Schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige, die im Ausland in eine Notlage geraten, können die schweizerischen Vertretungen um Rat und Hilfe angehen oder die Helpline des EDA kontaktieren. Die Hilfeleistung durch das EDA kommt jedoch erst zum Tragen, wenn die Betroffenen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) empfiehlt nachdrücklich, für Reisen ins Ausland eine Versicherung abzuschliessen, welche die Kosten im Zusammenhang mit Rettung, medizinischer Behandlung, Repatriierung, Rückführung des Leichnams und Rechtsschutz übernimmt. Die Grundversicherung der Krankenkasse deckt solche Kosten im Ausland grösstenteils nicht ab.

Auch sind die Reisenden eingeladen, ihre Auslandaufenthalte auf der elektronischen Plattform Travel Admin zu registrieren, damit sie z.B. bei einer Krise durch das EDA kontaktiert werden können. Zudem wird Reisenden dringend empfohlen, die Reisehinweise des EDA zu beachten und die lokale Gesetzgebung zu respektieren.
Travel Admin

EDA-Reisehinweise

Das EDA kann Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. D.h., die betroffenen Personen haben im Sinn der Eigenverantwortung zunächst die vor Ort verfügbaren Anlaufstellen und Hilfsmöglichkeiten (z.B. Polizei, Ambulanz, medizinische Einrichtungen, Geldinstitute) oder ihre Reiseversicherung soweit als möglich selbständig in Anspruch zu nehmen. Der konsularische Schutz, also die Hilfeleistung durch das EDA, kommt erst zum Tragen, wenn die Betroffenen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden. Auf die Hilfeleistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch.

Sind alle Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft und liegt ein Notfall vor, klärt die zuständige Schweizer Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat, Regionales Konsularzentrum) zusammen mit der hilfesuchenden Person die Möglichkeiten der Unterstützung ab. Dabei ist die Vertretung auf die konstruktive Zusammenarbeit mit den Betroffenen angewiesen. Die Hilfe des EDA richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, den örtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtslage.

Sie kann zum Beispiel folgende Dienstleistungen umfassen:

Bei Verlust des Passes oder der Identitätskarte:

  • Ausstellung eines provisorischen Reisedokuments. Im Falle eines Passverlusts muss in gewissen Ländern für die Ausreise ein Ersatzpass beantragt werden, manchmal auch ein Ersatzvisum. Die nächste schweizerische Vertretung informiert über das Vorgehen.

Bei Krankheit und Unfall

  • Vermittlung von Kontakten zu Notfalldiensten, medizinischen Dienstleistungen;
  • auf Wunsch der betroffenen Person die Benachrichtigung der Angehörigen oder weiterer Personen;
  • Abklärung der Versicherungsdeckung und -leistungen;
  • Übernahme von Spitalkostengarantien, sofern ein Kostenvorschuss geleistet wurde oder eine schriftliche Garantieerklärung von Dritten vorliegt;
  • Besuche im Spital;
  • Unterstützung der schweizerischen Rettungsdienste bei medizinischen Repatriierungen.

Bei Tod von schweizerischen Staatsangehörigen ausserhalb ihres Wohnsitzlands:

  • Benachrichtigung der Angehörigen;
  • Abklärungen bei Behörden und Versicherungen;
  • Einforderung von Todesurkunde, Polizei- oder Autopsieberichten;
  • Vermittlung von Adressen von Bestattungsinstituten;
  • Veranlassung einer Urnen- oder Sargbestattung im Ausland.

Diese Unterstützung richtet sich an Schweizer Staatsangehörige, die auf Reisen sind. Versterben Schweizer Staatsangehörige an ihrem Wohnort im Ausland, sind grundsätzlich dessen Behörden zuständig.
Merkblatt Todesfall im Ausland

Bei Freiheitsentzug:

  • Information der inhaftierten Person über ihre Verteidigungsrechte, die Möglichkeit der Überstellung in die Schweiz, Fragen der Sozialversicherung und gesundheitliche Risiken;
  • Sicherstellen, dass das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht respektiert werden;
  • auf Wunsch der inhaftierten Person: Benachrichtigen der Angehörigen oder bestimmter Drittpersonen über den Freiheitsentzug;
  • Besuch des oder der Inhaftierten durch die Vertretung mindestens einmal pro Jahr, sofern möglich und von der inhaftierten Person erwünscht.

Wird einer Person im Ausland die Freiheit entzogen, hat sie ein Recht darauf, dass die zuständige schweizerische Vertretung informiert wird.

In vorübergehenden finanziellen Notlagen:

  • Beratung hinsichtlich Geldüberweisungen von der Schweiz ins Ausland;
  • Gewährung von rückzahlbaren Notdarlehen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe bis zur nächstmöglichen Heimkehr oder für Spital- und Arztkosten.

Bei rechtlichen Verfahren im Ausland:

  • Empfehlung eines Rechtsbeistands vor Ort.

Konsularischer Schutz kann insbesondere auch gewährt werden:

  • als Beratung von Angehörigen vermisster Personen;
  • den Opfern von Krisen, Verbrechen, Entführungen und Geiselnahmen sowie
  • bei Kindesentführungen in Nichtvertragsstaaten der Haager Übereinkommen.

Kostenpflicht

Dienstleistungen des konsularischen Schutzes sind grundsätzlich kostenpflichtig:

a) Gebühren bemessen sich entsprechend dem Zeitaufwand (CHF 150.00 pro Stunde). Bei Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen, zum Beispiel bei Hilfeleistungen zu Gunsten von Opfern schwerer Verbrechen, können die Gebühren gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden.

b) Die Auslagen, d.h. die übrigen Kosten, welche im Zusammenhang mit der Dienstleistung anfallen (z.B. Kommunikations- und Übermittlungskosten, Spesen), müssen der Vertretung zurückerstattet werden.

Grenzen des Konsularischen Schutzes

Das EDA beachtet bei Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes die Souveränität und die Rechtsordnung des Empfangsstaats.

Im Rahmen seiner Unterstützung kann es nicht:

  • Haftentlassungen erwirken, in Gerichtsverfahren im Ausland intervenieren, Prozessbeobachtungen durchführen, Anwaltskosten, Kautionen oder Bussen übernehmen;
  • als Notrufzentrale zur Rettung von Leib und Leben agieren;
  • polizeiliche Ermittlungen und Nachforschungen anstellen, Such- und Rettungsaktionen durchführen;
  • medizinische Betreuungen und Behandlungen durchführen, ärztlichen Rat erteilen;
  • allgemein als Reisebüro agieren, insbesondere die Weiterreise organisieren, wenn Verkehrsverbindungen durch Streiks, Demonstrationen, Erdrutsche, Überschwemmungen etc. blockiert sind. In diesen Fällen werden die Reisenden gebeten, sich bei den zuständigen Behörden vor Ort oder bei ihrem Reiseveranstalter über alternative Reisemöglichkeiten zu erkundigen oder gegebenenfalls abzuwarten, bis die lokalen Behörden die Verbindungen wieder freigeben;
  • Schulden tilgen oder Ferienverlängerungen finanzieren;
  • Duplikate von Führer- und Fahrzeugausweisen ausstellen;
  • im Ausland am Flughafen einen Pass ausstellen;
  • Ein- oder Ausreisegenehmigungen für Drittstaaten erwirken.

Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit

Die Leistungen des EDA können für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit beschränkt sein. Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern kann durch die Schweiz konsularischer Schutz im selben Umfang gewährt werden wie solchen, die nur die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt. Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger, welche die Staatsbürgerschaft des Aufenthaltsstaats besitzen, werden von den lokalen Behörden als eigene Staatsangehörige angesehen und behandelt.

Ausschluss der Haftung
Die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) stützen sich auf eigene, als vertrauenswürdig eingeschätzte Informationsquellen. Sie verstehen sich als nützliche Hinweise zur Planung einer Reise. Das EDA kann Reisenden aber den Entscheid und die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Reise nicht abnehmen.
Gefahrensituationen sind oft nicht vorhersehbar, unübersichtlich und können sich rasch ändern. Das EDA übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Reisehinweise und für die Richtigkeit des Inhalts von verlinkten externen Internetseiten. Es lehnt jede Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit einer Reise ab. Forderungen im Zusammenhang mit der Annullierung einer Reise sind direkt beim Reisebüro oder der Reiseversicherung geltend zu machen.