AHV/IV

Automatisierung des Lebenskontrollprozesses für AHV/IV RentnerInnen

Ab 1.1.2022 erhalten im Ausland niedergelassene Schweizer Staatsangehörige grundsätzlich keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigung. Die Bedingung dazu ist, dass sie bei einer Schweizer Vertretung des Wohnsitzlandes angemeldet sind. Die Informationen werden der Schweizerischen Ausgleichskasse direkt vom Auslandschweizerregister übermittelt.

Schweizer Staatsangehörige, die nicht bei einer Schweizerischen Vertretung angemeldet sind, erhalten weiterhin Anträge auf Einreichung von Lebensbescheinigungen.

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass registrierte Personen dennoch einen solchen Antrag erhalten. In diesem Fall müssen die Betroffenen dieses Dokument ausfüllen und bestätigen lassen, um zu verhindern, dass ihre Rente ausgesetzt wird.

Achtung: Falsche Informationen zum schweizerischen Pensionssystem im Internet!

Die Schweizer Vertretung dementiert hiermit offiziell die im Internet kursierende Anzeige, dass Lateinamerikanerinnen und Lateinamerikaner in der Schweiz vorteilhafte Renten erhalten können. Diese falschen Informationen beziehen sich auf eine vermeintliche Klausel der Schweizer Verfassung, welche es den Ausländerinnen und Ausländern erlauben würde, sich in der Schweiz mit hohen Renten pensionieren zu lassen. Wir bitten Sie, diese falschen Informationen zu ignorieren. Wir raten Ihnen, Ihre Personaldaten mit Bedacht an Dritte weiterzugeben.

Freiwillige Versicherung in der Schweizer AHV/IV

Sie haben die Schweiz verlassen, sind weder in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) noch in der Invalidenversicherung (IV) obligatorisch versichert und haben Ihren Wohnsitz in einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie der freiwilligen Versicherung beitreten (freiwillige AHV/IV) und somit bei der Schweizer AHV/IV versichert bleiben (AHVG, SR 831.10; IVG, SR 831.20; VFV, SR 831.111).

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)

Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK), Freiwillige Versicherung – Beiträge, in Genf eingereicht werden.

Auf der Website der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) finden Sie Informationen zu den Beitrittsbedingungen und Beitrittsformalitäten.

Zentrale Ausgleichsstelle: Freiwillige Versicherung

Zentrale Ausgleichsstelle: Merkblätter und Broschüren zur AHV/IV und zur freiwilligen Versicherung

Die für Ihren Wohnort zuständige Vertretung der Schweiz informiert Sie gerne über die freiwillige AHV/IV.

Im Allgemeinen sind Sie durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der Schweiz nicht von Beitragszahlungen an eine obligatorische Sozialversicherung im Ausland befreit. Die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Versicherungsstelle informiert Sie gerne über Ihre Rechte und Pflichten. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese Stelle.