Schweizer Staatsangehörige in Japan

Lokale News, 26.09.2022

Bitte beachten Sie unbedingt die Anweisungen der örtlichen japanischen Behörden.

Einreise in Japan

Einreise in Schweiz

Für die gesundheitlichen/COVID-19 Anforderungen ist das Bundesamt für Gesundheit zuständig: Alle notwendigen Informationen

Bitte beachten Sie, dass die Einreisebestimmungen in die Schweiz durch das Staatssekretariat für Migration SEM umgesetzt werden.  Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebeschränkungen, die Sie hier finden können.  Diese Beschränkungen können sich sehr kurzfristig ändern.

Impfung

Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen sich betreffend COVID-19 Impfung an die Vorgaben und das Angebot im Gastland halten. Informationen zum Fragebogen für das Screening vor der Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff, Anweisungen für die COVID-19-Impfung (hergestellt von Pfizer) und Hinweise zur COVID-19-Impfung finden Sie auf der Website des japanischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales. Schweizer Staatsangehörige, die in der Schweiz eine obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen haben, können sich in der Schweiz impfen lassen. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Krankenkasse und/oder Ihren Schweizer Hausarzt. Weitere Informationen zur Impfung gegen COVID-19 in der Schweiz finden Sie auf den Webseiten des BAG: Coronavirus: Impfung & So schützen wir uns: Impfung sowie Webseiten der Auslandschweizer Organisation.

Impfzertifikat 

Ab dem 26. Juli 2021 nehmen die japanischen Gemeinden Anträge für das COVID-19-Impfzertifikat an. Dieses wird in japanischer und englischer Sprache ausgestellt.

Ein berechtigter Antragsteller ist eine Person, die im Rahmen des Corona-Virus-Programms gemäß dem japanischen Immunisierungsgesetz gegen das neuartige Corona-Virus geimpft wurde und die bei Auslandsreisen das Impfzertifikat vorlegen muss. Sie müssen den Antrag für das Impfzertifikat bei dem japanischen Gemeindeamt einreichen, welches Ihren Impfcoupon ausgestellt hat. Folgende Dokumente müssen eingereicht werden:

  • Ein vollständig ausgefülltes, vom Gemeindeamt bestimmtes Antragsformular
  • Gültiger Reisepass
  • Impfcoupon 
  • Bescheinigung über die Impfung gegen COVID-19 (Sesshuzumi-sho) oder
  • Nachweis über die Impfung gegen COVID-19 (Sessukiroku-sho)

Sollten Sie eine Reise ins Ausland planen, setzen Sie sich möglichst bald nach der zweiten Impfung mit dem japanischen Gemeindeamt in Verbindung, um das Impfzertifikat für die geplante Reise anzufordern. 

Achten Sie darauf, dass Ihr Name laut Reisepass in lateinischen Buchstaben zusammen mit der Kana-Version Ihres Namens auf dem Impfzertifikat aufgeführt ist. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihr Gemeindeamt.

Antrag auf Schweizer Covid-Zertifikat / Impfung in der Schweiz jetzt möglich

Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer können Sie jetzt eine Schweizer COVID-19-Bescheinigung beantragen. Sie müssen den Antrag in dem Herkunftskanton stellen, der in Ihrem Reisepass unter "Bürgerort" angegeben ist. Falls Sie noch einen Wohnsitz in der Schweiz haben, sollten Sie den Antrag in dem Kanton stellen, in dem Sie wohnen. Um einen Online-Antrag stellen zu können, müssen Sie in Japan mit einem von der Schweiz anerkannten Impfstoff vollständig geimpft worden sein und eine COVID-19-Zertifikat des japanischen Stadtamtes/Bezirksamtes Ihres Wohnsitzes besitzen. Eine Übersicht über die kantonalen Websites mit Informationen zum Erhalt des COVID-Zertifikats sowie Kontaktangaben finden Sie auf der Website des Bundesamts für Gesundheit. Bitte beachten Sie, dass jeder Kanton selbständig entscheidet, ob ein Zertifikat ausgestellt wird oder nicht. Wir von der Botschaft sind nicht in der Lage, diesen Entscheid zu beeinflussen oder spezifische Fragen zu beantworten.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (und ihre nächsten Angehörigen: Partner, Kinder, Eltern und Schwiegereltern, die im gleichen Haushalt leben), die in der Schweiz nicht obligatorisch krankenversichert sind, können sich neu in der Schweiz impfen lassen. Der Bundesrat hat die Epidemien Verordnung geändert und zudem beschlossen, dass die Impfkosten vom Bund übernommen werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Gesundheit (BAG), an die Impfstelle des Herkunftskantons oder an die Impf-Infoline COVID-19 +41 58 377 88 92.

AHV – Bestätigung der Lebensbescheinigung

Bitte beachten Sie das neu beschriebene Verfahren der Schweizerischen Ausgleichskasse (SCO) in Genf.