Beglaubigungen

Sie wurden aufgefordert, Ihre Unterschrift oder amtliche Stempel und Unterschrift auf einem Schriftstück beglaubigen zu lassen.

Gemäss der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG) sind die Schweizer Vertretungen u.a. befugt, amtliche Stempel und Unterschriften des Empfangsstaates sowie private Unterschriften zu beglaubigen.

Eine Beglaubigung ist eine schriftliche Erklärung, mit der die Person, welche die Beglaubigung vornimmt (Magistratsperson, Verwaltungsbehörde, Notar) die Echtheit der Unterschriften oder Stempel auf einem amtlichen Dokument oder von privaten Unterschriften bezeugt, damit diese Unterschriften und/oder Stempel am Bestimmungsort des Dokuments als echt anerkannt werden. Der Beamte bestätigt ausschliesslich die Echtheit der Unterschriften. Er übernimmt keine Verantwortung für die Gültigkeit oder den Inhalt des Dokuments.

Die Schweizer Vertretungen müssen bei jedem Antrag u. a. prüfen, ob aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten die Befreiung von der diplomatischen oder  konsularischen Beglaubigung vorgesehen ist und ob Schweizer Interessen tangiert werden.

Die Schweizer Vertretungen behalten sich vor, ergänzende Informationen einzuholen und eine Beglaubigung abzulehnen, wenn das Risiko besteht, dass lokale Gesetzesvorschriften verletzt werden, oder wenn Reputationsrisiken für die Schweiz bestehen.

Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung V-ASG, SR 195.11)

Informationen über die Beglaubigung ausländischer Zivil- oder Personenstandsurkunden zwecks Registrierung von ausländischen Zivilstandsereignissen in der Schweiz, finden Sie auf dieser Website unter der Rubrik Zivilstand.

Beglaubigungen

Die Schweizer Botschaft beglaubigt Unterschriften physischer Personen, bei uns akreditierte Übersetzer und Dokumente die vom Department of Foreign Affairs (DFA) beglaubigt wurden.

Falls die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt, um ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen, ist der/die Antragsteller/in gebeten, direkt bei der philippinischen Vertretung bzw. Filiale der entsprechenden Bank vorzusprechen. Nur die Bank selbst und nicht die Schweizerische Botschaft ist berechtigt, Unterschriften zu diesem Zweck zu beglaubigen.

Handelt es sich um Erbangelegenheiten, treten Sie bitte mit der Botschaft in Verbindung um genauere Informationen zu erhalten.

Beachten Sie bitte, dass die Botschaft nicht den Inhalt des Dokumentes beglaubigt, sondern allein die Unterschrift des/der Antragsteller/in, des Übersetzers oder des Angestellten des DFA.

Es ist nicht möglich, ein leeres Dokument nur mit der Unterschrift beglaubigen zu lassen.

Ein Dokument kann nur beglaubigt werden, wenn es in der Schweiz verwendet wird und Schweizerischen Interessen dient. Der Inhalt der Dokumente muss dies deutlich erkennen lassen. Das Schweizer Interesse muss klar ersichtlich sein, entweder aus dem zu beglaubigenden Dokument selbst oder aber in einer separaten Erklärung.

Zudem kann sich das Konsulat das Recht vorbehalten, zusätzliche Dokumente einzufordern oder vorab die Beglaubigung des Dokumentes durch das philippinische Aussenministerium zu verlangen.

In einzelnen Fällen muss das Dossier für den Entscheid der Zentrale des Schweizerischen Aussenministeriums EDA unterbreitet werden.

Folgende Dokumente werden für eine Beglaubigung benötigt:

Sie können diese direkt am Schalter beglaubigen lassen, oder uns per LBC zukommen lassen.

  • Originaldokumente, die beglaubigt werden sollen. Bitte nicht zusammenheften.
  • Bei einer Beglaubigung der Unterschrift muss die Person persönlich am Schalter vor uns unterschreiben.
  • Kopien der zu beglaubigenden Dokumente.
  • Kopie des Passes der Person, die die Beglaubigung wünscht.
  • Falls das Schweizer Interesse nicht deutlich aus dem zu beglaubigenden Dokument ersichtlich ist: Erklärung/Schreiben, weshalb die Beglaubigung benötigt wird und in welchem Zusammenhang sie zur Schweiz steht. Belegen Sie diese Erklärung mit Kopien von entsprechenden Dokumenten.
  • Bearbeitungsgebühr von PHP 2'400.00 pro Dokument das beglaubigt werden muss in Bar.
    Portogebühr (PHP 250.00), falls eine Rücksendung der Beglaubigung per LBC erwünscht ist.

Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der englischen Seite.