Planen Sie einen Aufenthalt im Ausland? Das EDA stellt Ihnen verschiedene Informationen in Bezug auf Auslandreisen sowie berufliche und sprachliche Weiterbildungen zur Verfügung.
Temporärer Auslandaufenthalt
Auslandreise
Reisehinweise
Das EDA publiziert Reisehinweise für die meisten Länder. Diese werden laufend überprüft und angepasst, wenn aktuelle Ereignisse sich auf die Einschätzung der Sicherheitslage auswirken.
Travel Admin
Sie und Ihre Angehörigen haben die Möglichkeit, die Daten Ihrer Touristen-, Besuchs- und Geschäftsreisen ins Ausland (Kurzzeitaufenthalte) in der Travel Admin-App zu erfassen. Diese Angaben dienen dem EDA, um Sie in einer Krisensituation besser lokalisieren und kontaktieren zu können. Wenn Sie beabsichtigen, sich im Ausland niederzulassen, kontaktieren Sie bitte die zuständige schweizerische Vertretung.
Konsularischer Schutz
Der Bund kann im Rahmen des konsularischen Schutzes Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selber oder mit Hilfe Dritter zu wahren (Art. 42 ASG).
- Kranken- und Reise-Unfallversicherung mit garantierter Rückführung mit Ambulanz oder Flugzeug
- Schutzbrief für das Fahrzeug
- Rechtsschutzversicherung für Fahrzeug und Personen
- Reisegepäck- und Diebstahlversicherung
Als reisende Person sollten Sie die Schweiz nicht ohne genügenden Versicherungsschutz verlassen. Folgende Versicherungen sind wichtig:
Wenn Sie sich auf eine temporäre, kurzfristige Auslandreise begeben, müssen Sie sich in der Schweiz bei der Einwohnerkontrolle nicht abmelden. Die Schweiz bleibt in einem solchen Fall Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt. Grundsätzlich gilt: Wer mehr als drei Monate ins Ausland geht, seine Unterkunft aufgibt und nicht die Absicht hat, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren, muss sich in seiner Wohnsitzgemeinde abmelden. Wer seinen Wohnsitz nicht aufgibt und plant, sporadisch in die Schweiz zurückzukehren, muss sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle frühzeitig über die Meldepflichten erkundigen. Die Vorschriften betreffend Meldepflichten bei der Einwohnerkontrolle sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Für temporäre, kurzfristige Auslandaufenthalte besteht keine Meldepflicht bei den Schweizerischen Botschaften und Konsulaten im Ausland. Schweizerinnen und Schweizer, die aus der Schweiz ins Ausland ziehen und sich bei der letzten Einwohnergemeinde in der Schweiz abgemeldet haben, müssen sich jedoch bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) anmelden. Die Anmeldung hat innerhalb von 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland zu erfolgen. Sie ist kostenlos, ermöglicht die Kontaktnahme in Notfällen und ist Voraussetzung, um konsularische Dienstleistungen (z.B. Eintragung von Heirat, Geburt, Todesfall etc.) zu beziehen.
Die Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die lokalen Meldepflichten im Gastland sind zu befolgen. Für Einreise und Aufenthalt kontaktieren Sie bitte Ihren Reiseveranstalter oder die zuständige ausländische Vertretung in der Schweiz. Für die Meldevorschriften vor Ort sind grundsätzlich die lokalen Polizeibehörden zuständig.
Berufliche und sprachliche Weiterbildung im Ausland
Unter folgenden Rubriken finden Sie Informationen, Hilfsmittel sowie zuständige Stellen, an die Sie sich für Ihren Austausch, Ihr Studium, für Stipendien, Au-Pair-Aufenthalte oder Entsendungen wenden können. Ausserdem finden Sie nützliche Hinweise in Bezug auf Einreisebestimmungen, Versicherungen und Steuern.
Der Bund fördert den Austausch und die Mobilität auf allen Bildungsstufen (obligatorische Schule, Berufsbildung, Hochschulbildung und Weiterbildung) und im ausserschulischen Bereich.
Die von Bund und Kantonen getragene Agentur Movetia fördert Angebote im binnenstaatlichen und europäischen Rahmen sowie vereinzelt auch mit aussereuropäischen Ländern.
Movetia – Austausch und Mobilität.
Der Bund fördert zudem die Mobilität auf der tertiären Bildungsstufe durch Erleichterung des Zugangs zum Programm Erasmus+, dem Hauptinstrument der EU zur Umsetzung ihrer gemeinschaftlichen Bildungspolitik.
Erasmus für europäische Mobilität.
Die Mitglieder des Schweizerischen Dachverbands zur Förderung von Jugendaustausch Intermundo unterstützen verschiedene Modelle mehrmonatiger Auslandaufenthalte zum Spracherwerb bzw. interkulturellen Austausch, die insbesondere Jugendlichen in der Sekundar-Stufe II offenstehen (allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung).
Studierende, die eine Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule ganz oder teilweise im Ausland absolvieren wollen, erhalten unter anderem bei swissuniversities ausführliche Informationen über Studienmöglichkeiten und Auslandstipendien. Besprechen Sie die Wahl der Universität bzw. des Bildungsgangs im Fall eines Anschlussstudiums im Ausland mit der Stelle für internationale Mobilität Ihrer Universität bzw. Fachhochschule.
In der Schweiz ist das öffentliche Stipendienwesen grundsätzlich Sache der Kantone. Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen vergeben. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK stellt Basisinformation zu Fragen des Stipendienwesens und der Studienfinanzierung zur Verfügung. Dort finden sich auch Angaben zu privatrechtlichen Stiftungen und Fonds, die subsidiär einspringen könnten.
Doktorierende, die in der Schweiz immatrikuliert sind, können auch beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung ein Stipendium für begrenzte
Auslandaufenthalte zu Forschungszwecken beantragen. Der Stipendiendienst von swissuniversities verwaltet im Auftrag des Bundes die ausländischen Regierungsstipendien von rund 40 Ländern.
Als Au-pair im Ausland behalten Sie in der Regel den Wohnsitz in der Schweiz. Melden Sie der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde die geplante Auslandabwesenheit vor der Abreise. Für die Meldevorschriften gilt das kantonale Aufenthaltsrecht am Wohnort. Wenn Sie länger als 6 Monate als Au-pair im Ausland arbeiten, erkundigen Sie sich auf jeden Fall frühzeitig bei der Einwohnerkontrolle. Bitte informieren Sie sich zudem über die Regelungen und Anstellungsverhältnisse bei den Behörden an Ihrem Au-Pair-Einsatzort.
Hinweis für Grossbritannien: Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Grossbritannien ein neues punktebasiertes Immigrationssystem. Au-Pairs können in Grossbritannien arbeiten, wenn sie sich bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Grossbritannien aufgehalten haben, bzw. wenn sie bereits den Status «pre-settled» oder «settled» haben, oder sie die Bedingungen des neuen Immigrationssystems erfüllen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der britischen Regierung.
Verlangen Sie eine Anstellungsvereinbarung in schriftlicher Form. Für verschiedene Staaten ist eine solche Bestätigung Voraussetzung für die Anmeldung vor Ort oder den Erhalt des Visums.
Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten Stagiaires-Abkommen abgeschlossen, um jungen Berufstätigen die Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse im Ausland zu ermöglichen. Ein solches Abkommen erleichtert den Weg zum Erhalt der Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ohne Rücksicht auf die Lage am Arbeitsmarkt.
Wenn Sie einen Arbeitgebenden gefunden haben, müssen Sie eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Stagiaires (Trainee Exchange) beantragen. Weisen Sie ausländische Arbeitgeber auf bestehende Stagiairesabkommen hin und dass Sie das erforderliche Visum selber beschaffen können. Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie in den Wegleitungen des Staatssekretariats für Migration SEM.
Entsendung bedeutet, dass Arbeitnehmende auf Rechnung von Arbeitgebenden vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen. Während dieser Zeit bleibt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprunglandes auf ihn anwendbar, und zwar in allen Zweigen der sozialen Sicherheit. Praktische Merkblätter zu Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland und die dazu notwendigen Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV.
Was ist ferner zu beachten?
Beachten Sie die geltenden Einreise- und Visumbestimmungen des Gastlandes. Bei Aufenthalten von weniger als drei Monaten besteht in den meisten Staaten keine Meldepflicht bei den lokalen Behörden. Erkundigen Sie sich aber auf jeden Fall bei der zuständigen ausländischen Vertretung in der Schweiz nach den gültigen Meldevorschriften.
Nichterwerbstätige Studierende, die ihren schweizerischen Wohnsitz während des Studiums im Ausland in der Heimat beibehalten, bleiben obligatorisch versichert. Bitte wenden Sie sich an die AHV-Ausgleichskasse am schweizerischen Wohnsitz. Dort haben Sie bis zum vollendeten 25. Altersjahr den jährlichen Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO einzubezahlen. Danach sind Beiträge gemäss Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldet. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Studienland können bei gegebenen Voraussetzungen ebenfalls bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Versicherung weiterführen. Der jährliche Mindestbeitrag ist bei der Schweizerischen Ausgleichskasse zu entrichten. Der Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO kann nur bis zum vollendeten 25. Altersjahr einbezahlt werden. Danach sind die Beiträge gemäss den wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldet. Mehr Information zum Thema «Soziale Sicherheit» für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland finden Sie auf den Internetseiten des BSV.
Sofern nichterwerbstätige Studierende und Sprachschülerinnen und Sprachschüler während der Ausbildungszeit an ihrem Schweizer Wohnort angemeldet bleiben, sind sie weiterhin dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz KVG unterstellt. Wenden Sie sich an Ihre Kranken- und Unfallversicherung betreffend Versicherungsschutz für die geplante Studienzeit im Ausland. Erkundigen Sie sich dort insbesondere, welchen Versicherungsnachweis Sie für die Regelung des Aufenthalts im Studienland benötigen. Studierende, die unter Beibehaltung des Schweizer Wohnsitzes temporär ein Auslandstudium in einem EU/EFTA-Staat absolvieren, sollten ihre Europäische Krankenversicherungskarte EHIC mitführen (auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt). Mit dieser Karte können Sie sich im Studienland einfach medizinisch behandeln lassen. Die anfallenden Kosten werden von der Krankenversicherung in der Schweiz erstattet. Die Fachinstanz für detailliertere Auskünfte auf Bundesebene ist das BAG.
Für Informationen zum Steuerrecht konsultieren Sie Ihre kantonale bzw. kommunale Steuerverwaltung oder Ihren Steuerberater resp. Ihre Steuerberaterin. Fachinstanz auf Bundesebene ist die Eidgenössische Steuerverwaltung. Fragen zum internationalen Steuerrecht in Bezug auf Doppelbesteuerungsabkommen können Sie an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF richten.