Seit dem Inkrafttreten der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 kann eine volljährige und urteilsfähige Person eine Ehe auch mit einer gleichgeschlechtlichen Person in der Schweiz eingehen. Eingetragene Partnerschaften können in der Schweiz nicht mehr geschlossen werden.
Ehe für alle in der Schweiz − Geltende Bestimmungen seit dem 1. Juli 2022
Wurde Ihre Ehe oder Partnerschaft im Ausland geschlossen, muss diese von der zuständigen Behörde in der Schweiz überprüft und in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Zu diesem Zweck sind bestimmte Dokumente bei Ihrer Schweizer Vertretung einzureichen.
Im Ausland geschlossene Partnerschaften werden in der Schweiz anerkannt und als solche eingetragen, sofern sie ein zivilstandsrechtliches Verhältnis begründen.
Sind Sie vor dem 1. Juli 2022 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, haben Sie die Möglichkeit, diese in eine Ehe umzuwandeln. Zu diesem Zweck sind bestimmte Dokumente bei Ihrer Schweizer Vertretung einzureichen.
Nur verheiratete Paare haben Zugang zur erleichterten Einbürgerung, zur gemeinsamen Adoption und zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Auch der im schweizerischen Personenstandsregister eingetragene Zivilstand unterscheidet sich: Der Zivilstand von Ehepaaren lautet «verheiratet», der von eingetragenen Partnern oder Partnerinnen «in eingetragener Partnerschaft».
Bei Auflösung der Ehe ändert sich der Personenstandsstatus in «geschieden» oder «verwitwet»; bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird er in «aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft» oder «durch Tod aufgelöste Partnerschaft» geändert.
Zwei ledige (oder nicht mehr verheiratete) Personen können in der Schweiz heiraten. Das «Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung» kann bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung gestellt werden. Dieser Schritt ist gebührenpflichtig.
Paare von gleichgeschlechtlichen Personen haben keine Möglichkeit mehr, eine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz einzugehen.
Wenn es für eine Eheschliessung im Ausland erforderlich ist, können ledige (oder nicht mehr verheiratete Personen) bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein «Gesuch um Ausstellung eines Schweizer Ehefähigkeitszeugnisses» einreichen. Dieser Schritt ist gebührenpflichtig.
Paare von gleichgeschlechtlichen Personen, die im Ausland geheiratet haben, müssen ihre Ehe zur Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister melden. Die erforderlichen Unterlagen können via die zuständige Schweizer Auslandvertretung eingereicht werden. Dieser Schritt ist kostenlos, sofern keine vertiefte Prüfung der Echtheit und des Inhalts der Dokumente erforderlich ist.
Paare, deren Ehe bereits vor dem 1. Juli 2022 als eingetragene Partnerschaft ins schweizerische Personenstandsregister aufgenommen wurden, können die Aktualisierung ihres Eintrags verlangen. Das Gesuch um Aktualisierung kann bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung gestellt werden. Dieser Schritt ist kostenlos.
Paare von gleichgeschlechtlichen Personen, deren Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 eingetragen wurde, müssen ihre im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft zur Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister melden. Die erforderlichen Unterlagen können via die zuständige Schweizer Auslandvertretung eingereicht werden. Dieser Schritt ist kostenlos, sofern keine vertiefte Prüfung der Echtheit und des Inhalts der Dokumente erforderlich ist.
Die Partnerinnen oder die Partner können jederzeit gemeinsam erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. Diese Umwandlungserklärung kann gemeinsam bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz sowie bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland abgegeben werden (sofern dieses Verfahren im Gaststaat akzeptiert wird, was insbesondere in Staaten, die ein solches Umwandlungsverfahren kennen, ausgeschlossen sein könnte). Dieser Schritt ist gebührenpflichtig.
Die Partnerinnen oder die Partner können ebenfalls beantragen, ihre eingetragene Partnerschaft mittels Zeremonie bei einem Zivilstandsamt in der Schweiz in eine Ehe umzuwandeln. Dieser Schritt ist gebührenpflichtig.
Paare von gleichgeschlechtlichen Personen, die seit dem 1. Juli 2022 im Ausland eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, müssen ihre Partnerschaft zur Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister melden. Die erforderlichen Unterlagen können via die zuständige Schweizer Auslandvertretung eingereicht werden. Dieser Schritt ist kostenlos, sofern keine vertiefte Prüfung der Echtheit und des Inhalts der Dokumente erforderlich ist.
Die Partnerinnen oder die Partner haben keine Möglichkeit, ihre eingetragene Partnerschaft zu einem späteren Zeitpunkt per gemeinsamer Erklärung in eine Ehe umzuwandeln.
Die Paare können in der Schweiz heiraten, indem sie das gewöhnliche Verfahren zur Vorbereitung einer Eheschliessung durchführen. Das «Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung» kann bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung eingeleitet werden. Dieser Schritt ist gebührenpflichtig.
Sofern die im Ausland eingegangene eingetragene Partnerschaft als gleichwertig zum Schweizer Rechtsinstitut gilt und ein zivilstandsrechtliches Verhältnis begründet, müssen Paare unterschiedlichen Geschlechts ihre Partnerschaft zur Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister melden. Die erforderlichen Unterlagen können via die zuständige Schweizer Auslandvertretung eingereicht werden. Dieser Schritt ist kostenlos, sofern keine vertiefte Prüfung der Echtheit und des Inhalts der Dokumente erforderlich ist.
Die Betroffenen können in der Schweiz heiraten, indem sie das gewöhnliche Verfahren zur Vorbereitung einer Eheschliessung durchführen. Das «Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung» kann bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung eingeleitet werden. Dieser Schritt ist gebührenpflichtig.
Paare unterschiedlichen Geschlechts, deren Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 eingetragen wurde, als gleichwertig zum Schweizer Rechtsinstitut gilt und ein zivilstandsrechtliches Verhältnis begründet, können jederzeit gemeinsam erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. Diese Umwandlungserklärung kann gemeinsam bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz sowie bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland abgegeben werden (sofern dieses Verfahren im Gaststaat akzeptiert wird, was insbesondere in Staaten, die ein solches Umwandlungsverfahren kennen, ausgeschlossen sein könnte). Eine Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe mit einer eheähnlichen Zeremonie kann ausschliesslich bei einem Zivilstandsamt in der Schweiz stattfinden. Diese Schritte sind gebührenpflichtig.
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs;
- seit sechs Jahren im Ausland in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
Nur verheiratete Paare haben Zugang zur erleichterten Einbürgerung. Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) sieht vor, dass eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn sie:
Für die Berechnung der ehelichen Gemeinschaft: siehe SEM: FAQ – Ehe für alle (erleichterte Einbürgerung) > «Wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet?»