Der Tod einer Schweizerin oder eines Schweizers, ihres Ehegatten bzw. seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners muss der Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die verschiedenen Schweizer Register aktualisiert werden können.
Tritt der Todesfall im Ausland ein, übermitteln die ausländischen Behörden die Todesurkunde nicht automatisch der schweizerischen Vertretung. Deshalb müssen Sie ihr die notwendigen Dokumente zustellen. Die Zivilstandbehörde in der Schweiz ist für die Eintragung des Todesfalls in ihrem Register zuständig.
Stirbt eine im Auslandschweizerregister eingetragene Person in der Schweiz, muss der Todesfall ebenfalls der Schweizer Vertretung gemeldet werden.