Bürgerrecht

Die Schweiz kennt den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch väterliche oder mütterliche Abstammung, lateinisch «ius sanguinis». Dies gilt ungeachtet des Geburtsorts.

Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) sieht Folgendes vor:

Art. 1 BüG Erwerb durch Abstammung

1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a.    das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b.    das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. 

2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. 

3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.

Ein im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn seine Geburt nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder es sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, dass es das Schweizer Bürgerrecht beibehalten will. Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Art. 7 Abs. 1 BüG, so verwirken es auch seine Kinder.

Das Schweizer Bürgerrecht kann zudem durch Einbürgerung bei der zuständigen Behörde in der Schweiz erworben werden beziehungsweise durch Entscheid:

  • der kantonalen Behörde des Wohnorts in der Schweiz bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung,

  • des Staatssekretariats für Migration (SEM) bei im Ausland eingereichten Gesuchen um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung.

Im Folgenden finden Sie Informationen zu den möglichen Gesuchsverfahren für Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie Informationen zur Doppelbürgerschaft.

Falls Sie die gewünschte Information nicht finden, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Vertretung. Sie wird Ihre Fragen gerne beantworten.

Erleichterte Einbürgerung der ausländischen Ehegatten

Verfahren für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern

Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Verfahren für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben

Erleichterte Einbürgerung eines vor dem 1. Januar 2006 geborenen ausländischen Kindes, dessen Schweizer Vater nicht mit der Mutter verheiratet ist

Verfahren für ein vor dem 1. Januar 2006 geborenes ausländisches Kind, dessen schweizerischer Vater nicht mit der Mutter verheiratet ist

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Verfahren für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht