Lebensbescheinigung
Grundsätzlich können Lebensbescheinigungen durch folgende Behörden bestätigt werden:
- Gemeindebehörde des Wohnortes
- Verbindungsbüro der lokalen Sozialversicherungsanstalt
- Schweizerische Vertretung mit Konsularabteilung im Ausland
- Ärzte, Altersheime, Krankenhäuser unter folgender Bedingung: obligatorisches medizinisches Zeugnis und nur für alleinstehende Bezüger, die nicht reisefähig sind
Bitte beachten Sie, dass die Schweizer Botschaften in Bratislava, Budapest, Ljubljana, Prag und Zagreb keine Konsularabteilung und Publikumsschalter haben. Dementsprechend sind die Lebensbescheinigungen immer bei den örtlichen Behörden und nicht bei der Botschaft zu bestätigen. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte das Regionale Konsularcenter Wien in Österreich.
Notare und die Polizei können ebenfalls bestätigen, dass die Person lebt, aber sie können unter keinen Umständen den Zivilstand bestätigen. Dementsprechend ist das Lebensbescheinigungsformular inkomplett.
Das Lebensbescheinigungsformular eines Schweizer Bürgers, das durch eine ermächtigte Behörde das Leben, aber nicht den Zivilstand bestätigt, kann trotzdem akzeptiert werden, wenn der Zivilstand dem Matrikelregister der Schweizerischen Vertretung entspricht. In diesem Fall muss das Regionale Konsularcenter Wien in Österreich das Formular zusätzlich unterzeichnen.
Hier finden Sie die Behörden, welche in Kroatien, Österreich, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn für Ihre Lebensbescheinigung zuständig sind.
Lebensbescheinigung AHV-IV - Liste der akzeptierten Behörden (PDF, 3 Seiten, 107.5 kB)