Gemäss Artikel 51 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) kann ein ausländisches Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. Hat die Mutter das Schweizer Bürgerrecht vor der Geburt des Kindes durch Verwirkung oder Entlassung verloren, ist eine erleichterte Einbürgerung nach Artikel 51 Absatz 1 BüG nicht möglich.
Die gesuchstellende Person ist gemäss Artikel 11 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie:
sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und
Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Zudem erfordert eine erleichterte Einbürgerung, dass die gesuchstellende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt, die Integration der Familienmitglieder fördert und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Wenn die gesuchstellende Person eigene minderjährige Kinder hat, können diese in das Gesuch einbezogen werden.
Über Gesuche um erleichterte Einbürgerung entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, wenden Sie sich für die entsprechenden Formulare und Informationen an die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Schweizer Vertretung.