Wie können die individuellen Rechte aus den Bilateralen Verträgen in der EU bzw. in der Schweiz durchgesetzt werden?
Damit sich natürliche und juristische Personen vor den Gerichten auf die Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU berufen können, muss es sich bei den einschlägigen Bestimmungen um self-executing, d.h. unmittelbar anwendbare, Normen handeln. Dies trifft auf zahlreiche Regelungen der Bilateralen Abkommen zu. In einzelnen Abkommen ist ausdrücklich ein Beschwerderecht verankert, so z.B. in Art. 11 des Personenfreizügigkeitsabkommens. Doch die Staaten haben den Rechtsschutz auch dann zu garantieren, wenn die Abkommen dies nicht ausdrücklich festhalten.
a) Individueller Rechtsschutz in der EU
Innerhalb der EU sind die nationalen Gerichte für die Anwendung des EU-Rechts bzw. der Bilateralen Abkommen und somit für den individuellen Rechtsschutz zuständig. Sieht sich eine Person in ihren Rechten aus den Bilateralen Abkommen verletzt, steht ihr folglich der innerstaatliche Rechtsweg im jeweiligen Mitgliedstaat offen.
Zudem kann jeder Bürger eine Beschwerde an die Europäische Kommission richten, wenn ein Mitgliedstaat seiner Ansicht nach gegen EU-Recht bzw. gegen die Bilateralen Abkommen verstossen hat. Entsprechende Informationen sowie ein Standard-Beschwerdeformular finden Sie unter folgendem Link:
Individueller Rechtsschutz in der EU
Allerdings wird empfohlen, vor Erhebung der Beschwerde zunächst die innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen.
b) Individueller Rechtsschutz in der Schweiz
In der Schweiz stehen je nach dem, auf welcher Ebene die Abkommen vollzogen werden, kantonale oder eidgenössische Rechtsmittel zur Verfügung. In beiden Fällen können die Entscheide in der Regel an die übergeordnete Verwaltungsbehörde und anschliessend an eine gerichtliche Instanz weitergezogen werden.