Die eidgenössischen Räte haben den Bundesrat mit der am 16. Dezember 2016 verabschiedeten Umsetzung von Artikel 121a BV (Zuwanderungsartikel) in einem neuen Artikel 21a Absatz 1 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) aufgefordert, Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials festzulegen (Referendumsvorlage: BBl 2016 8917). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2017 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat wird demnächst das Inkrafttretensdatum beschliessen. Die Schweizer Wirtschaft wird im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ausländergesetzes Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials treffen müssen. Das Gleiche gilt für die Unternehmen und Anstalten des Bundes.
Der Bundesrat erwartet von allen verselbständigten Unternehmen und Anstalten des Bundes, die nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsgesetzes (RVOG; SR 172.010) über strategische Ziele des Bundesrates gesteuert werden, dass sie im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Änderung des Ausländergesetzes bei ihrer Anstellungs- und Personalpolitik geeignete Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials treffen. Er hat diese Erwartung heute in einem Schreiben an diese Unternehmen und Anstalten zum Ausdruck gebracht. Damit die Nachvollziehbarkeit gewährleistet werden kann, hat der Bundesrat die Unternehmen und Anstalten des Bundes ersucht, die getroffenen Massnahmen zu dokumentieren.
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