Führen eines Motorfahrzeugs in der Schweiz mit ausländischem Führerausweis

Artikel 42 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) sieht vor, dass Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen dürfen, wenn sie:

  • einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen oder
  • einen gültigen internationalen Führerausweis (nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr [SR 0.741.11] oder nach dem Übereinkommen über den Strassenverkehr [SR 0.741.10]) besitzen und zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.

Ein nationaler oder internationaler ausländischer Führerausweis berechtigt dessen Inhaberin oder Inhaber, in der Schweiz alle Fahrzeugkategorien zu fahren, für die der Ausweis ausgestellt wurde.

Falls kein internationaler Führerausweis (der als Übersetzung dient) mit dem nationalen Original-Führerausweis vorgewiesen werden kann, muss eine Übersetzung des nationalen Ausweises vorliegen. Dies kann eine französische, deutsche, italienische oder englische Übersetzung sein, die jedoch durch einen offiziellen Dienst ausgestellt sein muss (z.B. die lokale Behörde, die für die Ausstellung von nationalen Führerausweisen zuständig ist, ein Notar oder ein vor Ort anerkannter beruflicher Übersetzer).

Der Name und Vorname auf dem internationalen Führerausweis und auf der Übersetzung müssen in lateinischen Buchstaben geschrieben sein, die Polizei kann die Person somit anhand eines in der Schweiz anerkannten Identitätsausweises identifizieren.

Einen Schweizer Führerausweis erwerben müssen:

  • Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
  • Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 der VZV bedürfen.

Erkundigen Sie sich direkt bei dem für ihren Schweizer Wohnort zuständigen Strassenverkehrsamt über die Bedingungen für einen Eintausch ihres ausländischen Führerausweises. Die Liste der kantonalen Strassenverkehrsämter finden Sie auf der Internetseite der Vereinigung der Strassenverkehrsämter ASA.