Eurodac – Zugang für Strafverfolgungsbehörden

Ein von unten beleuchteter Fingerabruck auf einer dunklen Glasplatte.
Das Fingerabdruckverfahren, die Daktyloskopie (griechisch Fingerbetrachtung) erlaubt die Identifikation von Personen. © George Prentzas

In der Eurodac-Datenbank werden die Fingerabdrücke von Personen gespeichert, die in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch einreichen oder bei der irregulären Einreise aufgegriffen werden. Diese Daten stehen den Schweizer Strafverfolgungsbehörden noch nicht zur Verfügung. Zur Verbesserung der inneren Sicherheit der Schweiz will der Bundesrat den Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Bedingungen den Zugriff auf die Eurodac-Datenbank ermöglichen.

Ende 2017 haben die Schweiz und die EU die Verhandlungen über den Zugriff der Schweizer Strafverfolgungsbehörden auf die Eurodac-Datenbank abgeschlossen. Am 27. Juni 2019 wurde das entsprechende Protokoll unterzeichnet. Am 5. März 2021 unterbreitete der Bundesrat dazu dem Parlament eine Botschaft zur Genehmigung des Protokolls. Der Bundesrat ratifizierte das Eurodac-Protokoll am 28. April 2022, worauf es am 1. Mai 2022 in Kraft trat. 

Zugriff für Strafverfolgungsbehörden bei schweren Straftaten

Seit 2003 werden die Fingerabdrücke von Personen, welche in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch stellen oder bei der irregulären Einreise aufgegriffen werden, in der Eurodac-Datenbank gespeichert. Auf diese Weise können die Dublin-Staaten überprüfen, ob eine Person bereits in einem anderen Staat ein Asylgesuch gestellt hat oder über ein sicheres Drittland eingereist ist. Der Zugriff auf diese Daten war bisher auf den Asylbereich beschränkt, Strafverfolgungsbehörden waren davon ausgeschlossen. Dies änderte sich 2015, nachdem die revidierte Eurodac-Verordnung der EU in Kraft getreten war. Die Verordnung sieht explizit einen Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden vor, der jedoch an strenge Bedingungen geknüpft ist. So ist ein Zugriff nur möglich, wenn vorgängig folgende Datenbanken mit negativem Resultat abgefragt wurden:

  • Nationale Fingerabdruck- und DNA-Datenbanken
  • Die Datenbanken der Prümer Polizeikooperation
  • Die Datenbank des Schengener Visa-Informationssystems (VIS)

Ausserdem ist eine Konsultation von Eurodac nur zur Aufdeckung von schweren Straftaten sowie bei Terrorismusverdacht zulässig, nicht aber bei kleineren Vergehen. Ein solcher Abgleich darf ferner nur im Einzelfall vorgenommen werden; systematische Abfragen sind nicht erlaubt.

Die neuen Bestimmungen der Eurodac-Verordnung über den Zugang der Strafverfolgungsbehörde stellen keine Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstandes dar und gelten daher nicht automatisch für die Schweiz, weshalb für eine Teilnahme das am 27. Juni 2019 unterschriebene Protokoll nötig wurde.

Grenzüberschreitende Kriminalität wirkungsvoll bekämpfen

Für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden ist der Zugang zu Datenbanken ein wichtiges Mittel im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und den Terrorismus. Gerade um grenzüberschreitende Kriminalität wirkungsvoll bekämpfen zu können, ist der Zugang zu gesamteuropäischen Datenbanken von grosser Bedeutung. Dies hat bereits der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf das Visa Informationssystem VIS gezeigt, der seit 2008 möglich ist. Aus diesem Grund hat der Bundesrat den Abschluss eines Protokolls mit der EU angestrebt, welches den Schweizer Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf die Eurodac-Daten ermöglicht. Im Gegenzug haben auch die Strafverfolgungsbehörden der europäischen Partnerländer Zugriff auf die von der Schweiz eingespeisten Eurodac-Daten.

Voraussetzung für den Zugriff auf die Eurodac-Datenbank ist die Teilnahme der Schweiz an der Prümer Polizeikooperation. In deren Rahmen unterhalten die EU-Staaten sowie Norwegen und Island verschiedene polizeiliche DNA- und Fingerabdruckdatenbanken. Das Abkommen über die Schweizer Teilnahme an der Prümer Polizeikooperation wurde ebenfalls am 27. Juni 2019 unterzeichnet und am 28. April 2022 ratifiziert. Das Prüm-Abkommen trat am 1. März 2023 in Kraft, nachdem es von der EU ebenfalls ratifiziert worden war. 

Chronologie  

2023

  • Prüm-Abkommen tritt in Kraft (01.03.2023)

2022

  • Eurodac-Protokoll tritt in Kraft (01.05.2022)
  • Ratifikation des Eurodac-Protokolls sowie des Prüm-Abkommens (28.04.2022)

2019

  • Unterzeichnung des Eurodac-Protokolls durch die Schweiz und die EU (27.06.2019)

2016

  • Beginn der Verhandlungen (21.09.2016)