Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur EVA

Militärisches Personal arbeitet an Computern.
Die Zusammenarbeit ermöglicht der Schweiz, rüstungspolitische Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und bei multilateralen Rüstungskooperationen und Ausbildungsaktivitäten in Europa teilzunehmen. © Jonas Kambli VBS

Am 16. März 2012 hat die Schweiz die Vereinbarung zur Rüstungszusammenarbeit («Framework for Cooperation») mit der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) der EU unterzeichnet. Sie ist rechtlich nicht bindend und setzt den Rahmen für die Zusammenarbeit mit der EVA. Die Vereinbarung ermöglicht der Schweiz eine multilaterale Zusammenarbeit in sämtlichen Aktivitätsbereichen der EVA wie Forschung, Entwicklung und Rüstung oder auch Ausbildung und Training.

Durch die Zusammenarbeitsvereinbarung mit der EVA erfährt die Schweiz, welche Projekte und Programme im Rahmen der europäischen Rüstungszusammenarbeit sowie in der Forschung geplant sind. Das beinhaltet auch Ausbildungs- und Trainingsaktivitäten. So kann die Schweiz ad-hoc-Projekte, Programme und Aktivitäten identifizieren, bei denen eine Beteiligung von Interesse ist. Zudem hat sie die Möglichkeit, an konkreten Foren für Expertinnen und Experten sowie in Forschungsgruppen mitzuwirken.

Die Zusammenarbeit mit der EVA ermöglicht es zudem, Entwicklungen in der Rüstungs- und Verteidigungspolitik frühzeitig zu erkennen, den Forschungs- und Technologiestandort Schweiz zu stärken und das reguläre Ausbildungs- und Trainingsprogramm für die Armee zu erweitern. Sie bettet sich somit in die Rüstungsstrategie der Schweiz ein, welche internationale Kooperationen zur Gewährleistung des Zugangs zu sicherheitsrelevanten Technologien, industriellen Kernfähigkeiten und –Kapazitäten vorsieht.

Von Seiten der Schweiz liegt die Koordination der Zusammenarbeit bei armasuisse, dem Beschaffungs- und Technologiezentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.

Die Vereinbarung bedeutet keine Verpflichtung für die Schweiz, bestimmte Informationen zu übermitteln oder an bestimmten Projekten oder Programmen im Rahmen der EVA teilzunehmen. Die Schweiz entscheidet eigenständig, ob sie sich an einem Projekt beteiligen will. Für die Teilnahme an einem konkreten Projekt im Rahmen der Agentur müssen zusätzliche spezifische, technisch-administrative Projektvereinbarungen mit allen Partnerstaaten abgeschlossen werden.

Chronologie

2022

  • Unterzeichnung Informationsschutzabkommen CH-EVA (23. Juni)
  • Unterzeichnung Projektzusammenarbeitsvereinbarung: Vorhersagemodelle für die Umsetzung des Munitionsgesundheitsmanagements (14. Juni)

2021

  • Unterzeichnung Projektzusammenarbeitsvereinbarung: Entwicklung eines geländegängigen, elektrischen Fahrzeugs (7. Dezember)
  • Unterzeichnung Projektzusammenarbeitsvereinbarung: Sichere Nutzung von Lithium- Ionen-Batterien (29. November)
  • Unterzeichnung Projektzusammenarbeitsvereinbarung: Entwicklung von verbesserten Brennstoffzellen-Energiequellen (25. November)

2020

  • Bundesrat erteilt Genehmigung für Teilnahme an Helikopter-Übungsprogramm der EVA (11. Dezember)
  • Unterzeichnung Projektzusammenarbeitsvereinbarung: Testung und Evaluation von Material für Personenschutz (Juni 2020)

2018-2020

  • Studie zum Schutz autonomer Systeme vor feindlichen Zugriffen 

2012

  • Unterzeichnung und Inkrafttreten der Zusammenarbeitsvereinbarung CH-EVA (16. März)