Ein kleiner weisses Hund springt auf einer Wiese.
Es ist sehr wichtig, sich vor der Einreise in die Schweiz gut darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen ein Haustier einreisen darf. © Joe Caione/Unsplash

Was sind Heimtiere?

Als Heimtiere gelten folgende Tiere, die ihre Halterin oder ihren Halter oder eine von diesen ermächtigten Personen begleiten. Sie müssen dazu in jedem Fall bereits vor der Einreise von der Halterin oder dem Halter persönlich übernommen worden sein:

  • Hunde, Katzen, Frettchen
  • Hauskaninchen, Nagetiere
  • Vögel (ausgenommen sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel)
  • Reptilien, Amphibien
  • Zierfische und für Zierzwecke gehaltene Wassertiere
  • wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere

Die Tiere dürfen nicht verkauft oder an neue Halterinnen oder Halter übergeben werden. Für Hunde, Katzen, Frettchen und Vögel gelten dabei besondere seuchenpolizeiliche Reisebestimmungen, weil die Gefahr besteht, dass sie meldepflichtige Tierseuchen einschleppen.

Einreise in die Schweiz mit Heimtieren

Die gesetzliche Grundlage bildet die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014.

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren

Da es sehr viele Veterinärbestimmungen für Reisen gibt, empfiehlt es sich, die Online-Hilfe «Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze» zu nutzen und die Informationen «Reisen mit Heimtieren» auf der Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu konsultieren, die über die Vorschriften für das Mitbringen von Tieren, Lebensmitteln und Souvenirs tierischer Herkunft in die Schweiz informiert.

Online-Hilfe «Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze», Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Reisen mit Heimtieren, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Die Webseite «Hunde, Katzen, Haustiere» des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit enthält auch wichtige und nützliche Informationen.

Information für Private zu «Hunde, Katzen, Haustiere», Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Datenbank AMICUS

Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle Hunde eindeutig und fälschungssicher durch die Implantierung eines Mikrochips markiert und in der Datenbank AMICUS registriert sein.

Aus dem Ausland importierte Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise einer Tierärztin oder einem Tierarzt in der Schweiz gezeigt werden. Sie oder er muss danach den Hund innerhalb von 10 Tagen in der Datenbank AMICUS registrieren (Angabe der Nummer des Mikrochips oder der ausländischen Tätowierung). Die im Ausland möglicherweise bereits registrierten Daten werden nicht automatisch an die Schweiz weitergeleitet.

Die Vorschriften verlangen keinen Mikrochip für Hunde, die eine gut sichtbare Tätowierung tragen. Die tätowierten Hunde müssen jedoch auch in der nationalen Datenbank AMICUS registriert werden (Meldung erfolgt durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt).

Datenbank AMICUS

Tierschutz

Die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 sieht für die Behandlung und Haltung von Hunden namentlich folgende Bestimmungen vor (s. Art. 22 und 68 bis 79):

  • Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
  • Hunde, die in geschlossenen Räumen gehalten werden, müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich, sollen sie sich dabei auch frei bewegen können.
  • Angebunden gehaltene Hunde müssen sich in einem Bereich von mindestens 20m2 bewegen können und dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
  • Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen Wasser und eine Unterkunft vorhanden sein.
  • Wer einen Hund hält, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.
  • Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte, Strafschüsse und die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.

Kantonale Hundegesetze

Die Mehrheit der Schweizer Kantone verfügt über eigene Gesetze betreffend dem Halten von Hunden, namentlich was die Impfung und den Umgang mit gefährlichen oder potenziell gefährlichen Hunden betrifft (z. B. Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler, American Staffordshire Terrier/Amstaff, American Pit Bull Terrier). Die meisten Kantone führen eine Liste, auf der die gefährlichen und potenziell gefährlichen Hunde aufgeführt sind.

Die Mitglieder von Botschaften oder konsularischen Posten, die einen Hund besitzen, sind gebeten, sich bei den zuständigen Behörden (kantonale Veterinärdienste) über die in ihrem Wohnkanton gültigen Hundegesetze zu informieren.

Weiterführende Informationen

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) steht für Fragen zur Verfügung:

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern

Tel. +41 (0) 58 463 30 33
E-Mail: info@blv.admin.ch
Internet: www.blv.admin.ch

Letzte Aktualisierung 09.05.2023

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