Wohin kann ich reisen?
Die neuesten Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des EDA: Fokus Coronavirus (COVID-19)
Zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer bitten das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) um Empfehlungen und Ratschläge für ihre Reisen. Liste von Fragen und Antworten.
Die Organisation einer Reise erfordert eine sorgfältige Planung. © Keystone
Die neuesten Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des EDA: Fokus Coronavirus (COVID-19)
Informationen über die Gesundheitslage, Einreisevorschriften und interne Massannahmen zur Eindämmung des Coronavirus anderer Länder finden Sie auf den folgenden Webseiten:
Die Planung, Organisation und Durchführung einer Reise liegt in der Verantwortung jeder und jedes Einzelnen. Das EDA empfiehlt Reisenden, die Travel Admin App des EDA herunterzuladen, sich auf der App zu registrieren und dann ihre Auslandreisen zu erfassen.
Schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige, die im Ausland in eine Notlage geraten, können die Schweizer Vertretungen um Rat und Hilfe angehen oder die Helpline des EDA kontaktieren. Die Hilfeleistung durch das EDA kommt jedoch erst zum Tragen, wenn die Betroffenen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden (Hilfe im Ausland, EDA).
Grundsätzlich gibt die Travel Admin App Tipps und Ratschläge für die Vorbereitung von Reisen. Gerade in Krisensituationen ist eine Registrierung von Schweizerinnen und Schweizern und die Erfassung von Auslandreisen aber auch wichtig, weil es dem EDA erlaubt, den Betroffenen wichtige Informationen zu übermitteln. Deshalb sollten Sie neben der Registrierung Ihrer Personendaten über die App oder direkt über die Website auch die Zeitspanne und den jeweils aktuellen oder geplanten Aufenthaltsort Ihrer Reise eintragen. So erhält das EDA einen Überblick, wo sich Schweizer Reisende aktuell in der Welt aufhalten. Bitte löschen Sie Ihren Reiseaufenthalt aber wieder, sobald Sie in die Schweiz zurückgekehrt sind, damit in einem Krisenfall nicht fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass Sie sich immer noch im Ausland befinden.
Sollten Sie im Ausland finanzielle Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie bitte die zuständige Schweizer Vertretung vor Ort (die Kontaktdaten der entsprechenden Schweizer Vertretung finden Sie im Verzeichnis der offiziellen Vertretungen der Schweiz oder auf Travel Admin App). So besteht die Möglichkeit, in einem gewissen Rahmen Notdarlehen zu gewähren, beispielsweise für medizinische Kosten oder die Fortsetzung des Auslandaufenthaltes, bis eine Rückkehr möglich ist. Das EDA kann Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Notlage organisatorisch oder finanziell selber oder mit Hilfe Dritter, Freunde, Arbeitgeber, Schule usw.) zu überwinden.
Eine Anleitung für die einzelnen Schritte finden Sie unter diesem Link:
Schritt für Schritt zur Registrierung auf der Travel Admin App (PDF, 4 Seiten, 560.7 kB, Deutsch)
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, gewährt der Bund subsidiär (d.h. wenn die eigenen Möglichkeiten und allfälligen Hilfen des Gaststaates keine Verbesserung der Notlage darstellen) unter bestimmten Voraussetzungen Fürsorgeleistungen. Wenden Sie sich dazu an die für Sie konsularisch zuständige Schweizer Vertretung.
Für Firmen oder Einzelunternehmer im Ausland sind seitens des Bundes im Rahmen der Verordnung COVID-19 derzeit keine finanziellen Unterstützungen vorgesehen. Bitte klären Sie ihre Möglichkeiten mit den Behörden im Gastland ab.
Grundsätzlich können Sie vor der Rückkehr in die Schweiz die öffentliche schweizerische Stellenvermittlung in Anspruch nehmen. Informationen und Formular finden Sie hier.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in einem EU/EFTA-Staat leben, müssen ihre Ansprüche grundsätzlich im letzten Beschäftigungsland geltend machen. Wenden Sie sich dazu an die Arbeitslosenkasse in Ihrem Gastland.
Bei einer Rückkehr aus einem Staat ausserhalb EU/EFTA besteht unter gewissen Bedingungen (u.a. 12-monatige Beschäftigungszeiten im Ausland und in der Schweiz, davon mindestens 6 Monate in der Schweiz) ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Klären Sie Fragen zu Anspruch und Leistungen der ALV mit der Arbeitslosenkasse in der Schweiz im Voraus ab. Wir empfehlen den versicherten Personen, das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV oder die Arbeitslosenkasse per Telefon oder Mail zu kontaktieren.