Ausländische Vertretungen, d. h. Botschaften, konsularische Posten und ständige Missionen sowie internationale Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Abkommen betreffend Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen abgeschlossen hat, sowie deren Mitarbeitende und die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, geniessen gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

Bilateraler oder multilateraler Bereich

Je nachdem, ob ein Anliegen in den bilateralen oder den multilateralen Bereich fällt, sind unterschiedliche Schweizer Behörden zuständig und unterschiedliche Rechtsgrundlagen anwendbar. Unter dem bilateralen Bereich sind die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Schweiz und einem ausländischen Staat zu verstehen, namentlich durch die Vertretung mittels Botschaften und Konsulate. 

Unter dem multilateralen Bereich sind namentlich die Beziehungen zwischen Staaten im Rahmen von internationalen Organisationen, die ständigen Missionen dieser Staaten bei den internationalen Organisationen und die internationalen Konferenzen zu verstehen. 

Das Protokoll EDA ist die Ansprechstelle für den bilateralen Bereich und die Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf die Ansprechstelle für den multilateralen Bereich. Beide Einrichtungen stellen ein Handbuch mit Informationen über die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für die jeweiligen Begünstigten zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

Die Regelung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen in der Schweiz stützt sich im Besonderen auf folgenden Grundlagen:

  • das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) und die Ausführungsverordnung vom 7. Dezember 2007 (Gaststaatverordnung, V-GSG),
  • die mit den verschiedenen internationalen Organisationen abgeschlossenen Abkommen betreffend Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen,
  • das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, das analog auch auf die ständigen Missionen angewandt wird,
  • das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen,
  • die Praxis der Schweizer Behörden für Aspekte, die von den genannten Texten nicht geregelt werden.

Letzte Aktualisierung 17.07.2023

  • Immunitäten können aus dem Völkergewohnheitsrecht oder aus internationalen Verträgen (bilateral oder multilateral) abgeleitet werden.

  • Die Staatenimmunität ist ein Begriff des Völkerrechts, wonach ein Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterworfen werden kann.

  • Die Immunität von Staatenvertreterinnen und -vertretern leitet sich aus dem Völkergewohnheitsrecht, aus internationalen Verträgen und/oder aus dem nationalen Recht ab.

  • Als Subjekte, die aus dem Willen der Staaten hervorgehen, geniessen internationale Organisationen Immunität.

  • Ziele und Geltungsbereich des Gaststaatgesetzes und seiner Verordnungen

Kontakt

Privilegien und Immunitäten

Bundesgasse 32
3003 Bern

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