Staatsangehörigkeit
Ein Staat kann ausschliesslich seinen eigenen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewähren. Es dürfen keinerlei Zweifel hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Geschädigten bestehen. Zudem muss die Staatsangehörigkeit grundsätzlich dauerhaft sein: Die betroffene Person muss diese zum Zeitpunkt der Schädigung wie auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung besitzen.
Die mehrfache Staatsangehörigkeit ist nicht immer vereinbar mit diplomatischem Schutz. Grundsätzlich kann ein Staat den diplomatischen Schutz nicht gegenüber einem anderen Staat ausüben, dessen Staatsangehöriger der Geschädigte ebenfalls ist, da die betreffende Person von diesem Staat als eigener Staatsangehöriger betrachtet wird. Die Schweizer Behörden können die Rechte von schweizerischen Doppelbürgern gegenüber Drittstaaten nur dann schützen, wenn die Schweizer Staatsbürgerschaft dominiert. Zur Feststellung der vorherrschenden Staatsangehörigkeit äusserte sich der Internationale Gerichtshof im Nottebohm-Fall.
Nottebohm-Fall (en)
Eine Intervention der Schweiz beim Herkunftsstaat ist allerdings möglich, wenn es um schwere und wiederholte Verletzungen der wesentlichen Grundsätze des Völkerrechts geht, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Völkergewohnheitsrecht verankert sind (zum Beispiel Recht auf Leben, Recht auf körperliche Integrität und Folterverbot, Recht auf ein faires Verfahren).
In Bezug auf die Staatszugehörigkeit juristischer Personen kommen zwei Kriterien zur Anwendung, die einen Staat veranlassen können, diplomatischen Schutz zu gewähren: der Sitz des Unternehmens und die massgebende Kontrolle des Unternehmens.
Verletzung des Völkerrechts
Diplomatischer Schutz wird gewährt, wenn der Schaden die Folge einer Völkerrechtswidrigkeit des Gaststaates ist. Beispiele dafür sind Rechtsverweigerung, Freiheitsentzug ohne Urteil, diskriminierende oder willkürliche Enteignung, Verstaatlichung und entschädigungslose Beschlagnahmung.
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
Ein Staat kann erst dann diplomatischen Schutz leisten und eine Beschwerde oder Klage erheben, wenn die betroffene Person im Ausland alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat, soweit das möglich und zumutbar war. Diese Bedingung verleiht dem diplomatischen Schutz einen subsidiären Charakter. Es wäre demnach verfrüht, wenn ein Staat eine Völkerrechtsverletzung geltend machen würde, solange der säumige Staat noch keine Gelegenheit hatte, deren Folgen zu beheben.
Die Erschöpfung der Rechtsmittel im beklagten Staat ist jedoch nicht unter allen Umständen erforderlich, unter anderem dann nicht, wenn die Rechtsmittel nicht vorhanden, unwirksam oder unzulänglich sind.
Bei Verjährung wird kein diplomatischer Schutz gewährt. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch des Herkunftsstaates der geschädigten Person verwirkt ist.