Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) enthält wichtige Garantien zum Schutz bürgerlicher und politischer Freiheitsrechte. Er ist am 16. Dezember 1966 von der UNO verabschiedet worden. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 18. Juni 1992 beigetreten.

Der UNO-Pakt II garantiert die klassischen Freiheitsrechte. Zusammen mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) setzt er die Menschenrechte in Form verbindlicher Verträge um, die zuvor 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet wurden.

Im UNO-Pakt II sind unter anderen folgende Rechte enthalten:

  • Schutz von Leib und Leben und das Verbot von Folter
  • Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, Religion etc.
  • Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Prozessrechte
  • Meinungs-, Religions-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
  • Politische Rechte

Der UNO-Pakt II wurde am 16. Dezember 1966 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und trat am 23. März 1976 in Kraft. Die Schweiz ist dem Pakt am 18. Juni 1992 beigetreten, am 18. September 1992 trat er für die Schweiz in Kraft.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)

Überprüfungsmechanismus

Der UNO-Menschenrechtsausschuss ist das Kontrollorgan, das die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten überprüft. In der Regel müssen die Vertragsstaaten alle vier Jahre den Ausschuss in sog. Staatenberichten über die Massnahmen informieren, die sie zur Umsetzung seiner Garantien getroffen haben (vgl. Art. 40 UNO-Pakt II).

Die Schweiz hat dem UNO-Menschenrechtsausschuss bislang vier Berichte zur Umsetzung des UNO-Pakts II unterbreitet, letztmals 2015. 

Für die Staatenberichte der Schweiz zum UNO-Pakt II ist das Bundesamt für Justiz (BJ) verantwortlich.

Informationen zum UNO-Pakt II und zu den Staatenberichten der Schweiz

UNO-Menschenrechtsausschuss (en)

Staatenbeschwerdeverfahren

Der UNO-Pakt II enthält darüber hinaus ein fakultatives Staatenbeschwerdeverfahren. Dadurch können die Vertragsstaaten freiwillig die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme von Staatenbeschwerden anerkennen. Mit einer Staatenbeschwerde kann ein Staat dem UNO-Menschenrechtsausschuss mitteilen, dass ein anderer Vertragsstaat den Verpflichtungen aus dem UNO-Pakt II nicht nachkommt.

Fakultativprotokolle

Zwei Fakultativprotokolle ergänzen den UNO-Pakt II:

  1. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

    Einzelpersonen können dem Menschenrechtsausschuss eine Individualbeschwerde wegen Verletzung eines Paktrechts einreichen. Die UNO hat das Fakultativprotokoll am 16. Dezember 1966 verabschiedet. Am 23. März 1976 trat es in Kraft.
  2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

    Das Protokoll verpflichtet die Vertragsstaaten zur Abschaffung der Todesstrafe. Die UNO hat das zweite Fakultativprotokoll am 15. Dezember 1989 verabschiedet, am 11. Juli 1991 trat es in Kraft.

Die Schweiz hat das 2. Fakultativprotokoll am 16. Juni 1994 ratifiziert, am 16. September 1994 ist es in Kraft getreten. Das erste Fakultativprotokoll hat sie nicht unterschrieben.

Erstes Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (en)

Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Letzte Aktualisierung 28.02.2022

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