Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik
Der Bund bezieht die Kantone in die Aussenpolitik ein, wenn aussenpolitische Entscheide die Zuständigkeit oder wesentliche Interessen der Kantone berühren. Die Mitwirkungsrechte der Kantone sind in Artikel 55 der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes verankert. Dabei wird die grundsätzliche Kompetenz des Bundes für die Aussenpolitik nicht angetastet. Seine aussenpolitische Handlungsfähigkeit bleibt ausdrücklich vorbehalten.