Betrifft folgende Lokalangestellte:
- Schweizer Staatsangehörige, die für eine ausländische Vertretung eines Staates arbeiten, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist;
- Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die zum Zeitpunkt der Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben (Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)) und für eine ausländische Vertretung eines Staates arbeiten, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist;
- Ausländische Staatsangehörige (nicht EU/EFTA), die zum Zeitpunkt der Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben (Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)) und für eine ausländische Vertretung in der Schweiz arbeiten.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) / Invalidenversicherung (IV) / Erwerbsersatzordnung (EO) / Arbeitslosenversicherung (ALV) / Familienzulagen (FamZ) und Berufliche Vorsorge (BV)
Die genannten Personen sind obligatorisch der AHV/IV/EO/ALV/FamZ unterstellt und müssen sich grundsätzlich selbst in diesen Versicherungen versichern und die Beiträge allein bezahlen (sie gelten als «Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)).
Sie können sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichern und müssen die Beiträge ebenfalls allein bezahlen (Art. 1j Abs. 1 Bst. a Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)).
Grundsätzlich sind diplomatische Missionen und konsularische Posten nicht verpflichtet, Lokalangestellte den obligatorischen schweizerischen Sozialversicherungen anzuschliessen und müssen als Arbeitgeber auch keine Beiträge zahlen (Art. 33 Bst. a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)). Sie können dies auf freiwilliger Basis tun und der Erhebung paritätischer Beiträge zustimmen (Art. 6 Abs. 2 AHVG). Freiwillige Arbeitgeberbeiträge an AHV/IV/EO/ALV/FamZ begründen keine Versicherungspflicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
Die Schweiz hat mit den folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die Verpflichtungen für den Arbeitgeber vorsehen können: Albanien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Liechtenstein, Luxemburg, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Philippinen, Portugal, Quebec, Republik San Marino, Schweden, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südkorea, Tunesien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.
Einige Abkommen ermöglichen es den Arbeitnehmenden, sich für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Arbeitgeberstaates zu entscheiden (Optionsrecht).
Unfallversicherung (UV)
Die genannten Personen sind obligatorisch in der Unfallversicherung zu versichern. Die diplomatische Mission oder der konsularische Posten muss einen Antrag ans Bundesamt für Gesundheit stellen (BAG-Unfallversicherung@bag.admin.ch) und sich bereit erklären, die dem Arbeitgeber durch das UVG auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen (insbesondere die Übernahme des Arbeitgeberanteils der Beiträge) (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)).
Krankenversicherung (KV)
Die genannten Personen sind der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt und müssen die damit verbundenen Prämien und Kostenbeteiligungen bezahlen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Beitrag an die Krankenversicherungsprämien zu leisten, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart.