Welches sind die Hauptaufgaben des konsularischen Fachpersonals?

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Auslandschweizerregister und Ausweispapieren
  • Prüfung und Bearbeitung von Visumanträgen
  • Bearbeitung von Zivilstandsangelegenheiten und Gesuchen um Einbürgerung
  • Hilfeleistung im Rahmen des konsularischen Schutzes und der Sozialhilfe
  • Beratung und Unterstützung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und von Schweizer Staatsangehörigen auf der Durchreise
  • Führen der Buchhaltung
  • Erledigung verschiedener administrativer Arbeiten, die für den Betrieb der Auslandvertretung erforderlich sind

Was erwartet einen in diesem Beruf?

  • Vielfältige berufliche und persönliche Begegnungen
  • Arbeit in einem internationalen Umfeld
  • Ständig wechselnde berufliche Herausforderungen
  • Regelmässig wechselndes Arbeitsumfeld aufgrund der Versetzungsdisziplin
  • Herausforderungen im Zusammenhang mit der mitreisenden Familie: Gesundheitsfragen, Erwerbstätigkeit der Partnerin / des Partners, Schule und Ausbildung der Kinder 
  • Regelmässiger Neuaufbau des sozialen Beziehungsnetzes
  • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • Teilweise schwierige Arbeits- und Lebensbedingungen / Leben in Ländern mit erhöhten Sicherheitsrisiken

Lassen sich Beruf und Familienleben vereinbaren?

Die spannenden Herausforderungen, die das Arbeiten in Ländern rund um den Globus für konsularische Fachspezialistinnen und Fachspezialisten mit sich bringen, stellen sich für die Angehörigen/Begleitpersonen der versetzbaren Mitarbeitenden oft als grosse Hürde heraus. Der Berufsalltag erfordert oft ein persönliches Engagement, welches weit über die normalen Bürozeiten hinausgeht und von Mitarbeitenden einen sehr flexiblen Umgang mit ihrer Freizeit und ihrem Familienleben verlangt. Hinzu kommt die Versetzungsdisziplin, aufgrund welcher sich die Mitarbeitenden sowie deren Familien alle vier Jahre aus dem neu aufgebauten Umfeld verabschieden und in einem anderen, oft unbekannten Land neu starten müssen. Und dies inkl. Herausforderungen wie:

  • Leben in Ländern mit schwierigen Sicherheitsbedingungen
  • Mangelnde medizinische Versorgung
  • Trennungen von Familie und Freunden
  • Schulwechsel für die Kinder
  • Leben unter extremen klimatischen Bedingungen

Selbstverständlich ist es aber dennoch möglich, Beruf und Familienleben zu vereinbaren. Es ist aber unverzichtbar, den Partner oder die Partnerin von Beginn weg miteinzubeziehen, intensiv über die kommenden Herausforderungen zu diskutieren und schliesslich den Entscheid für ein globalmobiles Leben gemeinsam zu treffen. Gut zu wissen, dass das EDA die Bedürfnisse der begleitenden Familien bei Versetzungsentscheiden nach Möglichkeit berücksichtigt und sich an den Zusatzauslagen wie der Unterrichtskosten der Kinder massgeblich beteiligt.

Wie geht das EDA mit gleichgeschlechtlichen Le- benspartnerschaften um?

Das EDA verfolgt eine erklärte Politik der Nichtdiskriminierung.

In der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung sind die gleichge- schlechtlichen Lebenspartnerschaften gleichgestellt, auch in Hinblick auf Ansprüche auf Auslands- und Familienzulagen. Es gibt Auslandsposten, auf denen gleichge- schlechtliche Begleitpersonen aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit rechtlichen und/oder gesellschaftlichen Schwierigkeiten rechnen müssen.

Die institutionellen Bedürfnisse des EDA als Arbeitgeberin sind bei allen Verset- zungsentscheiden von zentraler Bedeutung. Nach Möglichkeit werden die familiären Bedürfnisse berücksichtigt.

Was bedeutet «Versetzungsdisziplin?»

Im EDA unterstehen Mitarbeitende der Karrieren «Diplomatie», «Internationale Zusammenarbeit» und «Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen (KBF)» sowie das konsularische Fachpersonal der Versetzungsdisziplin. Mit anderen Worten, sie werden alle 3 oder 4 Jahre auf einen anderen Posten in der Schweiz oder im Ausland (auch in fragile Kontexte) versetzt. Die Aufteilung zwischen Einsätzen an der Zentrale resp. im Ausland gestaltet sich von Karriere zu Karriere und von Person zu Person unterschiedlich:

  • Karriere «Internationale Zusammenarbeit»: ca. 1/3 im Ausland und 2/3 in der Schweiz
  • Karriere «Diplomatie»: ca. 2/3 im Ausland und 1/3 in der Schweiz
  • Karriere «Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen (KBF)»: Bis auf wenige Ausnahmen arbeiten Mitarbeitende der Karriere «KBF» während ihrer gesamten Laufbahn beim EDA im Ausland
  • Konsularisches Fachpersonal: Konsularisches Fachpersonal arbeitet während der gesamten Laufbahn beim EDA mehrheitlich im Ausland. Ein Einsatz in der Schweiz für einen Zeitraum von 4 Jahren ist möglich. 

Wie läuft der Rekrutierungsprozess ab?

Der Rekrutierungsprozess besteht aus zwei Hauptphasen:

Eine erste Selektionsphase, in der die Bewerbungsunterlagen anhand formaler Kriterien (Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft, einwandfreier Leumund), aber auch unter Berücksichtigung der Berufs- und/oder Auslandserfahrung, der Sprachkenntnisse und der Ausbildung bewertet werden.

In der zweiten Phase nehmen die ausgewählten Personen an Arbeitsproben teil und anschließend, je nach Ergebnis, an einem persönlichen Gespräch (online oder in Anwesenheit) und Sprachprüfungen (sofern keine Sprachzertifikate (nicht älter als zwei Jahre) für die verlangten Sprachen vorliegen).

Welche Diplome werden bei einer Bewerbung verlangt?

Für eine Bewerbung als konsularisches Fachpersonal sollten Sie eine abgeschlossene kaufmännische Grundausbildung haben.

Besonders geeignet für diese Funktion sind Bewerberinnen und Bewerber mit mehrjähriger Erfahrung in einer öffentlichen Verwaltung, insbesondere einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantonsverwaltung. Ausschlaggebend für eine erfolgreiche Bewerbung sind zudem die Sprachkenntnisse, der Hintergrund und die Erfahrung der Kandidatinnen und Kandidaten.

Kann mein/e Partner/in im Ausland arbeiten?

Dank bilateralen Abkommen ist es für Begleitpersonen in vielen Gastländern mög- lich, eine Arbeitsbewilligung zu beantragen und, sofern es der lokale Stellenmarkt zulässt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dennoch kann die tatsächliche Berufs- ausübung im Ausland mit Schwierigkeiten verbunden sein. Sie ist von Fall zu Fall in- dividuell abzuklären.

Das EDA ist sich bewusst, wie wichtig die Ausübung eines Berufs für viele Begleitper- sonen ist. Aus diesem Grund fördert das Departement die Berufstätigkeit mit einer breiten Palette von Massnahmen. Für Informationen steht Ihnen das Family Office zur Verfügung.

family-office@eda.admin.ch

Darf man als konsularisches Fachpersonal zusätzliche Staatsbürgerschaften behalten?

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen alle der Versetzungspflicht unterstehenden Personen des EDA ihre zusätzlichen Staatsbürgerschaften behalten.

Art. 24 Abs. 2 Bundespersonalverordnung

Ist eine medizinische Eignungsprüfung notwendig?

Das versetzbare Personal untersteht der Versetzungsdisziplin und wird alle 3 oder 4 Jahre auf einen anderen Posten im Ausland versetzt. Dabei kann eine optimale medizinische Versorgung vor Ort nicht immer gewährleistet werden. Aufgrund der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber unterliegt der Einsatz an solchen Orten einer medizinischen Eignungsprüfung.

Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt nur unter Vorbehalt der medizinischen Eignung. Diese wird von einem kompetenten Partnerinstitut der Bundesverwaltung geprüft.

Wird eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt?

Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses wird eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt.

Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es sicherzustellen, dass die überprüfte Person kein Sicherheitsrisiko für die Schweiz oder das EDA darstellt. 

Die zu prüfende Person muss ihre Zustimmung geben. Ansonsten kann keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden. Die Fachstelle Datenschutz, Öffentlichkeitsprinzip und Informationssicherheit steht Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung: informationssicherheit@eda.admin.ch

Was bietet das EDA?

Als Teil der Bundesverwaltung bietet das EDA attraktive Anstellungsbedingungen.

Wie hoch ist der Lohn von einem Kandidierenden in Ausbildung?

Der Lohn des versetzbaren Personals des EDA setzt sich aus einem Grundlohn und zusätzlichen Leistungen, den sogenannten Auslandleistungen, zusammen.

Der Grundlohn eines Kandidierenden hängt von der Lohnklasse und der Anzahl Jahre relevanter Berufserfahrung ab. Er wird gemäss den Vorgaben des Eidgenössischen Personalamts (EPA) berechnet. Beispiele für die Berechnung von Grundlohn finden Sie auf der Website des EPA im Dokument "Lohnsystem der Bundesverwaltung".

Die Auslandleistungen variieren je nach Einsatzort, Funktion und Familiensituation der Angestellten. Sie entschädigen einerseits die materiellen Kosten, die direkt mit einem Auslandeinsatz verbunden sind, und andererseits die immateriellen Nachteile, die für die Mitarbeitenden, ihre Begleitpersonen und Kinder aus dem Versetzungsrhythmus entstehen.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung hängt die Entlöhnung nicht nur vom zukünftigen Einsatzort (an der Zentrale oder im Ausland) ab, sondern auch von der Lohnklasse der zugeteilten Funktion.

Welche Auslandleistungen gibt es?

Um die immateriellen Nachteile, die mit einem Auslandeinsatz verbunden sind, auszugleichen, werden Vergütungen ausgerichtet. Dabei handelt es sich um die «Inkonvenienzvergütung», wenn die Lebensbedingungen im Ausland schwieriger oder wesentlich schwieriger sind als in der Schweiz, und die «Mobilitätsentschädigung», die ab der dritten Versetzung gewährt wird.

Auch die Kosten, die durch einen Auslandeinsatz entstehen, werden entschädigt (Umzug, Einrichtung und Ausrüstung, Haushaltsführung, Zuschlag für Begleitpersonen und Ausbildung der Kinder).

Bei einer Versetzung ins Ausland mit einer Begleitperson (Ehe- oder Lebenspartner) sind in der Regel die Kandidierenden die Hauptverdienenden.

Werden bei einer Versetzung ins Ausland Lohnabzüge vorgenommen?

Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende sind (aufgrund internationaler Abkommen) von den Kantons- und Gemeindesteuern befreit, was durch einen Lohnabzug kompensiert wird.

Mitarbeitende im Ausland beteiligen sich an den Miet- und Nebenkosten. Die Abzüge richten sich nach der Haushaltsgrösse und den durchschnittlichen Mieten in Bern.

Ist der Grundlohn unabhängig vom Einsatzort?

Ein Kaufkraftausgleich gleicht höhere oder (meist) tiefere Preise am ausländischen Einsatzort im Vergleich zu Bern aus.

Ist der Lohn verhandelbar?

Nein. Lohnverhandlungen würden die Lohntransparenz und die Lohngerechtigkeit im EDA gefährden.

Ist ein vorgängiges Beratungsgespräch möglich?

Konsularische Fachspezialisten des EDA stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung 12.06.2024

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