Die Immunität des Staates beinhaltet:
- die Immunität von der Gerichtsbarkeit – ein Staat kann nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt werden;
- die Immunität von der Vollstreckung – die Guthaben und Vermögenswerte des Staates können nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
In der Schweiz hat das Bundesgericht eine Rechtsprechung entwickelt, die sich auf das Konzept der beschränkten Immunität der Staaten stützt. Nach diesem Konzept ist die Immunität eines Staates nicht absolut. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen geklärt, unter denen ein ausländischer Staat vor einem Schweizer Gericht belangt werden kann (Immunität von der Gerichtsbarkeit). Zudem hat es präzisiert, in welchen Fällen die Schweiz Zwangsmassnahmen gegen einen ausländischen Staat ergreifen kann (Vollstreckungsimmunität).
Was die Immunität von der Gerichtsbarkeit betrifft, unterscheidet das Bundesgericht zwischen hoheitlichen Handlungen eines ausländischen Staates («acta iure imperii») und Handlungen, die der Staat als Privatrechtssubjekt wie eine Privatperson als Träger von Privatrechten vornimmt («acta iure gestionis»). Nach Auffassung des Bundesgerichts kann sich der Staat nur für Handlungen in Ausübung seiner Hoheitsrechte auf seine Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. So kann ein ausländischer Staat für privatrechtliche Handlungen vor einem Schweizer Gericht in gleicher Weise wie eine natürliche Person belangt werden, unter der Voraussetzung, dass das privatrechtliche Verhältnis einen ausreichenden Bezug zum schweizerischen Hoheitsgebiet aufweist.
Was die Vollstreckungsimmunität betrifft, so hat das Bundesgericht auch hier entschieden, dass ein Staat sich nur bezüglich jener Guthaben und Vermögen auf seine Immunität berufen kann, die für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen seiner Hoheitsrechte bestimmt sind. Infolgedessen können Guthaben und Vermögen eines Staates, wenn dieser als Subjekt des Privatrechts handelt, beschlagnahmt werden. Es wird automatisch davon ausgegangen, dass bestimmte Guthaben und Vermögen des Staates für Aufgaben im Rahmen der Ausübung von Hoheitsrechten eingesetzt werden (namentlich Guthaben und Vermögen, die dem Betrieb diplomatischer und konsularischer Vertretungen dienen, sowie Guthaben und Vermögen der Zentralbank oder einer anderen staatlichen Währungsbehörde).
Das vom Bundesgericht vertretene Konzept der relativen Staatenimmunität entspricht der Rechtsprechung der Mehrheit der Staaten und stützt sich auf das Völkergewohnheitsrecht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 unterscheidet ebenfalls zwischen «acta iure gestionis» und «acta iure imperii».