Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes konkretisiert die Menschenrechte für die Lebensbereiche der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren. Es wurde am 20. November 1989 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 24. Februar 1997 ratifiziert.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) garantiert dem Kind Rechte, die diesem Kraft seines Menschseins zukommen. Das Kind wird als individuelle, selbständige Persönlichkeit anerkannt. Das Übereinkommen will aber auch dem besonderen Schutzbedürfnis des Kindes Rechnung tragen und damit zu einem besseren rechtlichen und tatsächlichen Schutz der schwächsten Glieder jeder Gesellschaft beitragen.

Das Übereinkommen garantiert unter anderem folgende Rechte:

  • Die Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls
  • Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
  • Das Recht auf Gleichbehandlung
  • Das Recht zur Meinungsäusserung und Partizipation

Das Übereinkommen wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der UNO verabschiedet. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 24. Februar 1997 ratifiziert, am 26. März 1997 ist es für die Schweiz in Kraft getreten.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC)

Überprüfungsmechanismus

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zur Berichterstattung an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der als Kontrollorgan fungiert. Der erste Bericht ist zwei Jahre nach der Ratifikation fällig, anschliessend alle fünf Jahre.

Die ersten beiden Fakultativprotokolle sehen als Überwachungsmechanismus ebenfalls ein Berichtsverfahren vor. Das dritte Fakultativprotokoll ergänzt die Berichtsverfahren namentlich mit einem Individualbeschwerdeverfahren (siehe unten).

Für die Staatenberichte der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes ist das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig.

Informationen zur Kinderrechtskonvention und zu den Staatenberichten der Schweiz

Ausschuss für die Rechte des Kindes (en)

Fakultativprotokolle

Das Übereinkommen wird durch drei Fakultativprotokolle ergänzt.

  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
    Das Protokoll hat den Zweck, Kinder und Jugendliche in bewaffneten Konflikten besser zu schützen. Die UNO hat es am 25. Mai 2000 beschlossen, am 12. Februar 2002 trat das Fakultativprotokoll in Kraft. Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll am 26. Juni 2002 ratifiziert. Am 26. Juli 2002 trat es für die Schweiz in Kraft.
  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
    Das Protokoll stärkt den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung. Die UNO hat es am 25. Mai 2000 beschlossen, am 18. Januar 2002 trat es in Kraft. Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll am 19. September 2006 ratifiziert. Am 19. Oktober 2006 trat es für die Schweiz in Kraft.
  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
    Dieses Fakultativprotokoll stellt eine wichtige Ergänzung zur Konvention und den beiden anderen Fakultativprotokollen dar, da es ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Zudem gibt es dem Ausschuss unter gewissen Voraussetzungen auch die Kompetenz für zwischenstaatliche Mitteilungsverfahren (Art. 12 des Protokolls) und Untersuchungsverfahren (Art. 13 des Protokolls). Die UNO hat das Fakultativprotokoll am 19. Dezember 2011 verabschiedet, am 14. April 2014 trat es in Kraft. Die Schweiz hinterlegte die Beitrittsurkunde am 24. April 2017. Am 24. Juli 2017 trat es für die Schweiz in Kraft

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren

Letzte Aktualisierung 02.03.2022

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