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Medienmitteilungen
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Seit 2017 wird der automatische Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU mittels des AIA-Abkommens umgesetzt. Das Abkommen enthält zudem Bestimmungen zur Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften. Das Änderungsprotokoll passt das AIA-Abkommen an den revidierten OECD-Standard an, den die Schweiz ab 2026 umsetzt. Es bestehen keine materiellen Unterschiede zu diesem. Dabei wird auch die Ausnahme von den Meldepflichten für in der Schweiz ansässige Einrichtungen mit gemeinnützigem Zweck vorgesehen. Die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls erfolgte am 20. Oktober 2025 in Brüssel.
Das Änderungsprotokoll enthält neu Bestimmungen für eine gegenseitige Amtshilfe bei der Einziehung (Beitreibung) von Steuerforderungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Die Anzahl der Gesuche und damit die administrative Belastung für die Staaten wird durch eine Mindesthöhe der zu vollstreckenden Forderungen eingeschränkt. Zudem darf der ersuchte Staat einen Pauschalbetrag für die eigenen Aufwendungen behalten. Schliesslich wurde vereinbart, dass die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren Möglichkeiten der gegenseitigen Amtshilfe bei der Einziehung anderer Steuerforderungen prüfen werden. Das Änderungsprotokoll lässt das Ergebnis dieser Prüfung offen.
Die übrigen Bestimmungen des bestehenden AIA-Abkommens, insbesondere auch jene zur Quellensteuerbefreiung von verbundenen Gesellschaften, sind vom Änderungsprotokoll nicht berührt und bleiben bestehen.
Die Änderung des AIA-Abkommens Schweiz-EU ist nicht Teil des Paketansatzes zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs, sondern sind Folge des geänderten OECD-Standards. Die Verhandlungen zur Änderung des AIA-Abkommens standen daher in keinem Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Februar 2026. Das Änderungsprotokoll wird danach den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt werden.
Der Bundesrat sieht vor, die technischen Änderungen beim automatischen Informationsaustausch gemäss OECD-Standard vorläufig ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Die neuen Bestimmungen zur Amtshilfe für die Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen sind davon nicht betroffen.
Beilagen
Adresse für Rückfragen:
Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Kommunikation +41 58 462 46 16 info@sif.admin.ch