Alle Reisenden, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in Südafrika ankommen, müssen bei ihrer Ankunft und vor der Abholung ihres Gepäcks eine Einwanderungskontrolle durchlaufen, die vom südafrikanischen Innenministerium angeboten wird. Reisende, die Waren anzumelden haben, müssen eine Reisende Karte (Traveller Card TC-01) ausfüllen und ihre Waren mündlich bei einem Zollbeamten anmelden, der dann eine Reiseerklärung (Traveller Declaration TRD1) erstellt. Das Gepäck kann von Zollbeamten geröntgt oder auf Waren untersucht werden, die Zöllen, Beschränkungen oder Verboten unterliegen, und der Reisende kann befragt werden. Wenn Reisende nicht deklarierte, eingeschränkte oder verbotene Waren mit sich führen, können sie mit einer Geldstrafe oder strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte auch den Bestimmungen über Tiere, Lebensmittel, biologische Produkte und Arzneimittel gewidmet werden. Die Einfuhr bestimmter lebender und toter Tierarten und daraus hergestellter Teile könnte eingeschränkt oder verboten sein, ebenso wie die Einfuhr bestimmter lebender und toter Pflanzen, die als gefährdet eingestuft sind. Es ist ratsam, die Bestimmungen über Waren, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist, sorgfältig zu lesen.

Zollbehörden von Südafrika

   

Auslandschweizerinnen und -schweizer und der Bezug von Schweizer Bankdienstleistungen

Aktuelle Problematik

Im Zuge des Ausbaus von Regulierungen ist in den vergangenen Jahren das Bewusstsein der Finanzinstitute für mögliche Rechts- und Reputationsrisiken, insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäft, gestiegen. Dies hat zur Folge, dass im Ausland wohnhafte Personen von Schweizer Finanzinstitutionen zum Teil keinen oder nur restriktiven Zugang zu Finanzdienstleistungen erhalten. Diverse Schweizer Finanzinstitute bieten Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Wohnsitz in zahlreichen Staaten aber weiterhin, unter Einhaltung der lokalen und schweizerischen rechtlichen Bestimmungen, ein Zahlungsverkehrskonto an.

Besprechen Sie Ihren Fall frühzeitig mit Ihrem Finanzinstitut!

Bankkundinnen und Bankkunden stehen in einer privatrechtlichen Beziehung zur Bank. Betroffenen wird empfohlen, schon bei der Vorbereitung des Wegzugs aus der Schweiz ins Ausland bzw. vom Ausland zurück in die Schweiz das Gespräch mit ihrem Finanzinstitut zu suchen, um Regulierungen zu finden, die ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden.

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