Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland. Zwischen der Schweiz und Südafrika besteht kein Sozialversicherungsabkommen.

Sozialversicherungssystem

In Südafrika besteht keine Versicherungspflicht in der staatlichen Vorsorge. Es ist jeder einwandernden Person daher geraten, selber private Vorsorge zu treffen.

Altersvorsorge

Eine minimale Fürsorgeleistung für Alte, Kranke, Gebrechliche sowie Kinder ist vorgesehen, diese gleicht einer minimalen Notversorgung, die mit europäischem Standard nicht vergleichbar ist. Sie wird nur südafrikanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Personen mit Niederlassung (Permanant Residence) und anerkannten Flüchtlingen gewährt.

Versicherungen zur Altersvorsorge werden in Südafrika der Privatinitiative überlassen. Wer im Alter eine Rente beziehen möchte, sichert sich privat ab. Oft bezahlen auch Arbeitgeber einen Zuschuss zur Rentenversicherung bzw. einem Rentenfonds. Rentnerinnen und Rentner, die über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügen, können eine staatliche Rente beantragen. Um eine solche zu beziehen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.

Kranken- und Unfallversicherung

Es gibt in Südafrika keine gesetzliche Krankenversicherung, es bestehen jedoch betriebliche private Kollektivversicherungen, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden gemeinsam finanziert werden. Eine zusätzliche, private Krankenversicherung wird dringend empfohlen. Es gibt ein nationales Gesetz, das den privaten Versicherungsmarkt regelt: das Versicherungsgesetz. Ziel dieses Gesetzes ist es, in Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Südafrika von 1996, die Aufrechterhaltung eines fairen, sicheren und stabilen Versicherungsmarktes zum Nutzen und Schutz der Versicherungsnehmer zu fördern, indem ein rechtlicher Rahmen für die aufsichtsrechtliche Regulierung und Überwachung von Versicherern und Versicherungsgruppen geschaffen wird, der

  • erleichtert die Überwachung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Solidität der Versicherer;
  • den Schutz von Versicherungsnehmern und potenziellen Versicherungsnehmern verbessert;
  • den Zugang zu Versicherungen für alle Südafrikaner verbessert;
  • eine breit angelegte Umgestaltung des Versicherungssektors fördert; und
  • trägt zur Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen bei.

Das staatliche Gesundheitswesen wird aus Steuermitteln finanziert, Bedürftige werden kostenlos behandelt. Das öffentliche Gesundheitswesen hat sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Die medizinische Versorgung in den privaten Spitälern entspricht den in der Schweiz übliche Anforderungen. Die bekanntesten Medikamente sind in den Apotheken in grösseren Städten erhältlich. 

Berufliche Vorsorge

Das Gesetz 130 von 1993 über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat zum Ziel eine Entschädigung für Invalidität aufgrund von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit erlitten oder sich zugezogen haben, oder für den Tod als Folge solcher Verletzungen oder Krankheiten zu gewähren.

Der Fonds entschädigt Festangestellte, Gelegenheitsarbeiter, Praktikanten und Auszubildende, die im Rahmen ihrer Arbeit einen Unfall erleiden oder erkranken und ihr Einkommen verlieren.

Arbeitslosenversicherung

Für den Fall der Arbeitslosigkeit gibt es einen Fonds mit verpflichtendem Beitritt, er durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt ist.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz Nr. 63/2001 hat zum Ziel:

  • die Einrichtung des Arbeitslosenversicherungsfonds;
  • die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an bestimmte Arbeitnehmer durch den Fonds sowie die Zahlung von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Adoption und Unterhalt im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit dieser Arbeitnehmer vorsehen
  • die Einrichtung der Arbeitslosenversicherungsbehörde, die Aufgaben der Behörde und die Ernennung des Beauftragten für die Arbeitslosenversicherung vorsehen; und
  • für damit zusammenhängende Angelegenheiten sorgen.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zahlt eine Summe des Gehalts monatlich in den Fonds ein (Unemployment Insurance Funds UIF). Im Fall der Arbeitslosigkeit hat sie bzw. er ein Anrecht auf eine Summe des letzten Nettolohnes für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten. Es bestehen relativ tiefe Obergrenzen der Leistungen, die oft angepasst werden. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft erfolgt über die Arbeitslosenversicherung.

Ausländerinnen oder Ausländer die mit einem befristeten Arbeitsvertrag in Südafrika arbeiten, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus UIF. 

Schweizer AHV/ IV

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Personen, die Leistungen beziehen, jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und durch eine Amtsbehörde attestiert innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

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