Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Die Schweiz und Australien haben ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Es ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Dank dieser Übereinkunft werden die Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen beider Länder in bestimmten Sozialversicherungszweigen koordiniert und sichergestellt.

Altersvorsorge

Mit mindesten 65 Jahren und 10-jährigem Aufenthalt in Australien können Personen mit ständigem Wohnsitz (permanent basis oder resident) eine Altersrente beantragen. Hierfür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Bei nähere Informationen für Ansprüche auf Altervorsorge, konsultieren Sie bitte die Webseite des australischen Sozialamts (Department of Social Services). 

Kranken- und Unfallversicherung

Ausländische Personen, die eine «permanent Visa» beantragt haben bzw. schon im Besitz des «Permanent Visa» sind, Steueransässige in Australien sind, oder mit einem temporären Aufenthalt, der durch einen Ministerialerlass gedeckt ist, können der staatlichen Krankenversicherung «Medicare» beitreten. 

Wer Australien besucht und keinen Zugang zu Medicare hat, wird dringend empfohlen, selbst eine Krankenversicherung abzuschliessen, um sicherzustellen, dass sie für alle unvorhergesehen medizinischen Behandlungen, die während Ihres Aufenthalts in Australien erforderlich sein könnten, vollständig abgesichert sind.

Wenn eine Person in Australien medizinische Hilfe benötigt und nicht über eine angemessene private Krankenversicherung verfügt, gilt  als Privatpatient und muss alle Kosten der Behandlung selbst tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Person eine medizinische Behandlung im öffentlichen oder privaten Gesundheitssystem Australiens in Anspruch nehmen möchte. 

Berufliche Vorsorge

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, ihre Angestellten gegen Unfälle bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg zu versichern. Das darauf basierende Gesetz ist die «Workers compensation».

Die berufliche Vorsorge wird von den einzelnen australischen Bundesstaaten und Territorien geregelt.

Bei der «Workers Compensation» handelt es sich um eine Art Versicherungsleistung für Arbeitnehmende, die sich bei der Arbeit verletzen oder aufgrund ihrer Arbeit krank werden.

Die «Workers Compensation» umfasst Zahlungen an Arbeitnehmende zur Deckung :

  • des Lohns, solange sie nicht arbeitsfähig sind
  • medizinischer Kosten und Rehabilitation.

In jedem Staat oder Gebiet müssen Arbeitgebende eine Arbeiterunfallversicherung abschließen, um sich selbst und ihre Angestellten zu versichern.

Seit 1992 existiert in Australien die «Super» oder «Superannuation», eine steuerbegünstige berufliche Vorsorge für australische Staatsangehörige sowie ausländische Personen. Für die meisten Menschen beginnt die Superannuation, wenn sie anfangen zu arbeiten und Ihr Arbeitgebender beginnt, einen Prozentsatz Ihres Lohns auf ein «Super fund» für sie einzuzahlen. Der «Super fund» investiert und verwaltet dieses Geld, bis der Arbeitnehmende in Rente geht.

Arbeitslosenversicherung

Die australische Sozialversicherung zahlt unter stark differenzierten Voraussetzungen finanzielle Beihilfen für den beruflichen Wiedereinstieg.

Das australische Sozialversicherungssystem, das vom «Department of Social Services» verwaltet wird, soll Menschen, die sich nicht oder nicht vollständig selbst versorgen können, durch gezielte Zahlungen und Hilfen unterstützen. Informationen zum australische System der Arbeitslosenversicherung sind auf der Webseite der australischen Regierung (Australian Government) aufgeschaltet. 

Schweizer AHV/ IV

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Personen, die Leistungen beziehen, jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und durch eine Amtsbehörde attestiert innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

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